UFS: Bedingte Steuerbefreiung von Drittlandsportfoliodividenden

Die Frage betreffend die steuerliche Behandlung von Drittlandsportfoliodividenden entwickelt sich derzeit sehr dynamisch. Der UFS Linz hat in kürzlich getroffenen Entscheidungen erwogen, dass Drittlandsportfoliodividenden bedingt zu befreien sind.

Hintergrund

Bisher wurden Erträge aus Portfoliodividenden mit Sitz in Drittstaaten aufgrund der nationalen Rechtslage als steuerpflichtig behandelt. Eine steuerfreie Behandlung von Drittlandsdividenden ist erst ab einem Beteiligungsausmaß von mindestens 10% möglich. Erträge aus Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in der EU bzw. im EWR werden – unabhängig von der Beteiligungshöhe – grundsätzlich steuerfrei gestellt.

Der EuGH hat in diesem Zusammenhang in der Rechtssache Haribo/Salinen (siehe auch unser Newsletter vom 17. Februar 2011) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Portfoliodividenden aus EU- bzw. EWR-Staaten auf der einen Seite und Drittstaaten auf der anderen Seite gegen die EU-Grundfreiheiten verstößt. Das Urteil des EuGH soll durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (siehe auch unser Newsletter vom 24. März 2011), welches derzeit im Entwurf vorliegt, im Rahmen der Ausweitung der Beteiligungsertragsbefreiung auf Drittlandsportfoliodividenden ab der Veranlagung 2011 umgesetzt werden.

Entscheidung des UFS Linz

Der UFS Linz folgt unter anderem in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2011 der Sicht des EuGH. Der UFS Linz hat wie der EuGH festgestellt, dass das in Österreich fehlende System zur Steuerbefreiung von Drittlandsportfoliodividenden bzw. Anrechnung der im Sitzstaat der dividendenauszahlenden Gesellschaft entrichteten Steuer gegen das EU-Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Betreffend die Methode zur Begünstigung der Drittlandsdividenden hat der UFS Linz erwogen, dass die Anrechnungs- und die Befreiungsmethode aus Sicht des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Aus diesem Grund muss die Wahl der Methode dem innerstaatlichen Recht entnommen werden. Der UFS Linz zieht hierfür die gesetzliche Regelung für Portfoliodividenden aus EU- bzw. EWR-Staaten heran, da er davon ausgeht, dass der Gesetzgeber für Drittlandsportfoliodividenden dieselbe Regelung gewählt hätte.

Erträge aus Portfoliobeteiligungen aus der EU bzw. dem EWR werden in Österreich dann steuerfrei behandelt, wenn

  • die ausländische Körperschaft einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer in Höhe von mind. 15% unterliegt,
  • keine sachliche oder persönliche Steuerbefreiung der Körperschaft im Ausland vorliegt und
  • im Fall von Dividendenerträgen aus dem EWR mit dem entsprechenden Staat ein entsprechendes Amtshilfeabkommen vorliegt.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so können Portfoliodividendenerträge nicht steuerfrei behandelt werden und es kommt zur Anwendung der Anrechnungsmethode.

Aus diesem Grund sind gemäß der Entscheidung des UFS Linz bis zum Ergehen einer Neuregelung Drittlandsdividenden auch für die Vergangenheit, analog den EU- und EWR-Dividenden, bei Vorliegen der Voraussetzungen bedingt zu befreien.

Handlungsempfehlung & Ausblick

Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2011 ist die Einführung der bedingten Befreiungsmethode für Drittlandsportfoliodividendenerträge ab der Veranlagung 2011 geplant.

Gegen die Entscheidung des UFS Linz betreffend die Anwendung der bedingten Befreiungsmethode für Altfälle wurde eine Amtsbeschwerde beim VwGH unter der Nummer 2011/15/0070 eingebracht. Ein höchstrichterliches Urteil in diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten.

Welches Verfahren (Befreiung oder Anrechnung) endgültig vom österreichischen Gesetzgeber vorgesehen wird und ob die Befreiung nicht doch für alle offenen Verfahren rückwirkend ähnlich wie die Steuerbefreiung von EU/EWR-Portfoliodividenden anwendbar ist, ist derzeit noch nicht abschließend vorherzusehen. Wir empfehlen gegebenenfalls Verfahren für vergangene Jahre durch etwaige Fristverlängerungsanträge offen zu halten.