VwGH sperrt Vermeidung der Grunderwerbsteuer mittels 1%igen Treuhänders

Die treuhändige Zurückbehaltung eines Zwerganteils zur Verhinderung von Anteilsvereinigung stellt Missbrauch dar.

Worum geht es?

Die Übertragung und der Erwerb von allen Anteilen an einer Gesellschaft („Anteilsvereinigung“) mit inländischem Grundbesitz unterliegt der Grunderwerbsteuer. Diese Anteilsvereinigung und damit die Grunderwerbsteuer werden oft vermieden, indem ein Zwerganteil an der Gesellschaft an einen Treuhänder des Erwerbers übertragen wird.

Im vorliegenden Fall agiert der Verkäufer zugleich als Treuhänder für den Erwerber. Nach der Übertragung von 99% der Anteile an der Gesellschaft an den Erwerber schloss er hinsichtlich des verbleibenden 1%-Anteils eine Treuhandvereinbarung, wonach er diesen Anteil zukünftig nur mehr treuhändig für den Erwerber halten werde. Im Ergebnis ging daher das wirtschaftliche Eigentum an allen Geschäftsanteilen auf den Erwerber über.

Wie hat der VwGH entschieden?

Laut VwGH Erkenntnis vom 5. April 2011 (2010/16/0168) können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe die Konstruktion nicht rechtfertigen. Das vorliegende Treuhandverhältnis diente somit nur der Vermeidung der Grunderwerbsteuer und stellt daher Rechtsmissbrauch dar. Der VwGH bestätigt damit die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0226-I/09 vom 25. Juni 2010 (siehe auch unseren Tax Newsletter vom 14. Oktober 2010).

Was bedeutet das Erkenntnis?

Im Lichte der neuen Rechtsprechung wird die Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei Anteilskaufverträgen erschwert. Es sollte somit auf eine bedachte Ausgestaltung der Übertragung geachtet werden. Hierbei unterstützt Sie Ihr PwC Betreuer gern.

Autor: Mathias Benedict Knittel