DBA Österreich-USA: Folgeprovisionen nach Betriebsstättenschließung
Wie ist der Ausgangssachverhalt?
Ein amerikanischer Geschäftsvermittler hat im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte für einen internationalen Konzern den österreichischen Absatzmarkt durch ein Netzwerk von inländischen Subvertretern aufgebaut. Für diese Tätigkeit erhält er als Entgelt eine Provision durch die Subvertreter. Die hierdurch erzielten Gewinne unterliegen als inländische Betriebsstättengewinne gemäß Artikel 7 DBA Österreich-USA der inländischen Besteuerung.
Was passiert bei Schließung der Betriebsstätte?
Schließt der amerikanische Geschäftsvermittler die inländische Betriebsstätte und verlegt er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in die USA, dann unterliegen die ihm noch zufließenden Folgeprovisionen weiterhin gemäß Artikel 7 DBA Österreich-USA der österreichischen Besteuerung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Geschäftsvermittler die Folgeprovisionen ohne wesentliche aktive Einflussnahme vereinnahmt und der Provisionsanspruch auf die schwerpunktmäßig in der Betriebsstätte ausgeübten Funktionen zurückzuführen ist.
Gibt es andere Möglichkeiten der Beurteilung?
Hat der Geschäftsvermittler den Anspruch auf die Provisionen nicht nur als Entgelt dafür erhalten, dass er dem Konzern den Zugang zum österreichischen Absatzmarkt verschafft hat, sondern auch dafür, dass er weiterhin für die Aufrechterhaltung und den Ausbau des österreichischen Absatzmarktes zuständig bleibt, so wäre eine andere Beurteilung erforderlich. Seine nachträglich in den USA bezogenen und ohne inländische Betriebsstätte erzielten gewerblichen Einkünfte aus den Folgeprovisionen wären jedenfalls nicht mehr als nachträgliche Erträge seiner ehemaligen inländischen Betriebsstätte zu werten.