Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011 – Änderungen in der BAO

Die am 31. Mai 2011 veröffentlichte Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011 sieht zwei wichtige Änderungen in der Bundesabgabenordnung vor:

Berufungszinsen – Endlich Gerechtigkeit!

Nach der derzeitigen Rechtslage fallen Zinsen immer nur zu Lasten des Steuerpflichtigen an. Wird die Einhebung strittiger Abgaben aufgrund einer Berufung ausgesetzt, fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Stellt sich jedoch aufgrund einer Berufung heraus, dass eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt und entrichtet wurde, erhält man die Abgabengutschrift unverzinst.

Diese Ungleichheit soll mit dem neuen § 205a BAO beseitigt werden. Künftig sollen Abgabengutschriften aufgrund einer Berufung ebenfalls verzinst werden. Voraussetzung ist, dass die Abgabe bereits entrichtet wurde und dass die Verzinsung beantragt wird.

Die Änderung soll mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

Neuer § 293c BAO zum Nachholverbot und periodengerechter Gewinnermittlung

Hintergrund

Fehler in der Gewinnermittlung, die mehrere Besteuerungsperioden betreffen, sind beginnend ab dem „Wurzeljahr“ zu korrigieren. Ein Ausgleichen des Fehlers in den Folgejahren ist nicht zulässig, da es auf die richtige Gewinnermittlung in der jeweiligen Periode ankommt (siehe Newsletter vom 26. Mai 1011 zum VwGH-Erkenntnis vom 30. März 2011 ).

Problem

Wenn das Verfahrensrecht eine Änderung des fehlerhaften Bescheides für das „Wurzeljahr“ nicht zulässt, kann es zu einer Doppel- oder Nichterfassung von steuerlich relevanten Vorgängen kommen.

Schaffung des § 293c BAO

Durch den neuen Tatbestand soll eine Möglichkeit geschaffen werden, auf Antrag oder von Amts wegen Fehler in rechtskräftigen Bescheiden steuerwirksam zu berichtigen.

Folgende Vorrassetzungen müssen für eine Korrektur nach § 293c BAO erfüllt sein:

  • Es muss sich um Fehler handeln, die auf folgende Besteuerungsperioden Einfluss haben;
  • Die Unrichtigkeit muss sich somit aus einer periodenübergreifenden Betrachtung ergeben;
  • Die Berichtigung darf über die Korrektur des das jeweilige Jahr belastenden Fehlers nicht hinausgehen;

Die Änderung soll mit 1. September 2011 in Kraft treten.