Selbstanzeigen – Änderung der Verwaltungspraxis?
Durch eine rechtzeitige Selbstanzeige kann derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, finanzstrafrechtliche Konsequenzen (Freiheits- und Geldstrafen) vermeiden.
Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sind unter anderem:
- vollständige Offenlegung des Sachverhalts und
- Entrichtung des verkürzten Steuerbetrags innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Selbstanzeige
Die strafbefreiende Wirkung ist auf den Anzeiger sowie jene Personen, für die sie erstattet wird, beschränkt. Nach dem Gesetzeswortlaut tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden.
Bisher wurde von einigen Finanzämtern auch einer kommentarlos übermittelten Umsatzsteuererklärung eine strafbefreiende Wirkung zugesprochen. Dieser Verwaltungspraxis wurde allerdings in einem aktuellen UFS-Urteil widersprochen. Der UFS vertrat darin die Auffassung, dass in einer Selbstanzeige die Verfehlung konkret darzulegen ist und dass die strafbefreiende Wirkung ausschließlich für in der Anzeige genannte Personen gilt. Im Sinne der Rechtssicherheit ist seitens der Kammer für Wirtschaftstreuhänder geplant, einen Vorschlag für eine gesetzliche Lösung dieser Problematik einzubringen.
Angesichts der Verschärfungen empfehlen wir, im Falle einer Selbstanzeige vorab jedenfalls mit Ihrem PwC Berater Kontakt aufzunehmen.