VfGH nimmt zur neuen Wertpapier-KESt Stellung
Was ist verfassungskonform?
Der VfGH entschied in seinem Erkenntnis (G 18/11-14) vom 16. Juni 2011, dass die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 eingeführte Vermögenszuwachsbesteuerung, besser bekannt als Wertpapiersteuer, grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken auslöst. Sowohl die Besteuerung von Kursgewinnen als auch die Einbindung der Banken für die Einhebung der entsprechenden Kapitalertragsteuer seien aus Sicht des VfGH zulässig.
Die Kreditinstitute brachten das Argument vor, die Vermögenszuwachssteuer („KESt-neu“) sei verfassungswidrig, weil es nicht gerechtfertigt erschiene, den Banken den damit verbundenen Erhebungsaufwand aufzubürden. Dazu führt der VfGH u.a. aus, dass sich aus dem Umstand der Belastung mit zusätzlichen Erhebungskosten, die vom Staat nicht ersetzt werden, eine Verfassungswidrigkeit der Wertpapier-KESt selbst nicht ableiten lasse.
Was ist verfassungswidrig?
Lediglich in einem Punkt wurde dem Individualantrag heimischer Banken statt gegeben, wonach die vom Gesetzgeber vorgesehene neunmonatige Zeitspanne für die Implementierung der Wertpapier-KESt nicht als ausreichend anzusehen sei.
Ursprünglich hätten die Banken bereits ab Oktober 2011 die neue Wertpapiersteuer einheben müssen. In diesem Punkt war aber die Bundesregierung ohnehin bereits zu Änderungen bereit. Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011 sieht bereits vor, dass die Verpflichtung zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die Banken erst ab 1. April 2012 in Kraft treten soll. Zu diesem neuen Umsetzungstermin hat die Regierung auch ein Gutachten eingeholt, wonach vor dem Hintergrund vergleichbarer Systeme (insbesondere der deutschen Abgeltungssteuer) und den Ausführungen der Software-Hersteller und der Banken eine Legisvakanz bis zu diesem Termin für die Implementierung eines geeigneten EDV-Systems als ausreichend angesehen wird.
Was bedeutet das für Investoren?
Für Aktien, welche ab dem 1. Jänner 2011 angeschafft werden, sind Gewinne aus deren Veräußerung, die bis 31. März 2012 realisiert werden, vom Steuerpflichtigen selbst zu erklären und zum Tarifsteuersatz (bis 50%) zu versteuern. Veräußerungen ab 1. April 2012 (sofern nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben) unterliegen schon der neuen 25%igen Wertpapier-KESt.
Werden Forderungswertpapiere oder Derivate zwischen dem 30. September 2011 und 31. März 2012 gekauft, so gelten diese unabhängig von der Behaltedauer als (im alten Steuerregime) spekulationsverfangen. Auch Veräußerungen von solchen Kapitalanlagen ab Oktober 2011, die vorher entgeltlich erworben wurden, unterliegen der „Besteuerung-alt“. Lediglich Anschaffungen nach dem 31. März 2012 sind Gegenstand der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung.