Kammerumlage-Verfahren vor VwGH entschieden
Der Versuch, die derzeitige Form der Kammerumlage zu Fall zu bringen, ist vor dem VwGH gescheitert.
Die Ausgangssituation
Aufgrund der Ausgestaltung der Kammerumlage wird gegenwärtig ein großer Teil des Umlageaufkommens der österreichischen Wirtschaftskammern von wenigen Großunternehmen getragen. Ende 2008 haben sich deshalb namhafte österreichische Unternehmen entschlossen, mit Unterstützung der Industriellenvereinigung die Kammerumlagen 1 und 2 (KU 1 + 2) vor den Höchstgerichten anzufechten.
Der Instanzenzug
Aufgrund der bewussten Nichtentrichtung der KU1 sowie der KU2 wurden die fraglichen Abgabenbeträge vom Finanzamt per Bescheid vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden sodann im innerstaatlichen Instanzenzug angefochten. Nachdem bereits der UFS zu Ungunsten der Beschwerdeführer entschieden hatte, ging der Beschwerdeweg zunächst zum Verfassungsgerichtshof (VfGH), der sich im November 2009 für nicht zuständig erklärte und auf den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verwies.
Die Entscheidungen
Der VwGH hat sich nun in zwei Anlassfällen ebenfalls gegen die eingereichten Beschwerden entschieden (VwGH 2009/15/0172 und 2009/15/0169). Die Argumentationslinie der Beschwerdeführer beruhte im Wesentlichen auf:
- einer Europarechtswidrigkeit der Kammerumlage 1, d.h. faktische Kürzung des Vorsteuerbetrages sowie
- der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, d.h. Ungleichbehandlung von Großunternehmen im Verhältnis zu Kleinunternehmen betreffend die Kammerfinanzierung.
Sämtliche vorgebrachte Beschwerdegründe wurden jedoch vom VwGH verneint. Eine Vorlage der Frage an den EuGH sah dieser als nicht notwendig an.
Die Beschwerde beim VwGH war die letzte innerstaatliche Möglichkeit der Bekämpfung der Kammerumlage.