Prämienbesteuerung – neue Aussagen im Wartungserlass 2011
Der Wartungserlass 2011 zu den Lohnsteuerrichtlinien wurde am 20. Juli 2011 veröffentlicht und auch bereits in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Darin enthalten ist nunmehr eine Änderung der Rechtsansicht des BMF in Bezug auf eine optimierte Versteuerung von erfolgsabhängigen Bezugsbestandteilen (Prämien).
Laut geänderter Auffassung des BMF stellen erfolgsabhängige Bezugsbestandteile (Prämien), die erst im Nachhinein ermittelt werden, nicht zwingend einen sonstigen Bezug nach § 67 EstG dar. Werden nämlich diese Prämien laufend ausgezahlt, so sind sie als laufender Bezug zu behandeln und erhöhen das sogenannte Jahressechstel.
Somit wird die optimierte Auszahlung von Prämien wieder möglich – und zwar unter folgenden Bedingungen:
- Es muss eine schriftliche Vereinbarung (Dienstvertrag, Zusatz zum Dienstvertrag) über den Anspruch auf die Prämie und die Auszahlungsmodalität vorliegen.
- Die Vereinbarung muss vor der Auszahlung getroffen werden.
- Bei ratenweiser Auszahlung darf nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrages die vereinbarte Auszahlungsmodalität mit steuerlicher Wirkung nicht mehr abgeändert werden.
- Wird aufgrund einer Vereinbarung eine Jahresprämie laufend akontiert, so ist die Endabrechnung als sonstiger Bezug zu behandeln. Die Endabrechnung kann auch mittels vertraglicher Vereinbarung nicht als laufender Bezug gewidmet werden.
- Eine optimierte Auszahlung ohne schriftliche Vereinbarung ist nach Ansicht des BMF als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG nach dem Monatstarif zu versteuern und erhöht nicht das Jahressechstel.
- Rückrollungen sind mit steuerlicher Wirkung weiterhin nicht möglich. Wird z.B. eine Prämie im März errechnet und rückwirkend ab Jänner in 14 Teilraten ausbezahlt, so wird dieser Auszahlungsmodus aufgrund des Rollungsverbotes nicht anerkannt.
- Auszahlungsmodalitäten müssen vor Auszahlung vereinbart werden, eine Abänderung im Folgejahr ist dennoch möglich, wenn wiederum eine schriftliche Vereinbarung vor Auszahlungsbeginn abgeschlossen wird.
- Der Verteilungszeitraum der Prämie muss mindestens 6 Monate betragen (unveränderte Voraussetzung).
- Betreffend Bezüge, die auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift als sonstiger Bezug konzipiert sind (13./14. Gehalt, Jubiläumsgelder), kann mit steuerlicher Wirkung keine vertraglich abweichende Auszahlungsmodalität vereinbart werden.
Die bekannten Gestaltungsmöglichkeiten wie
- Auszahlung der Prämie in 12 Teilraten und Einbeziehung in die Sonderzahlungsberechnung oder
- Aufteilung in mindesten 6 Raten und einer Sonderzahlung
sind unter den oben genannten Voraussetzungen somit wieder möglich.