Strafen und Geldbußen ab 1. Jänner 2012 nicht mehr abzugsfähig

Am 21. Juli 2011 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) vom Bundesrat verabschiedet. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 enthält eine Vielzahl von Neuerungen, ua. auch die Neuregelung der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen.

 

Bisher fehlte eine explizite gesetzliche Regelung. Strafen und Geldbußen waren aber bereits nach bisheriger Judikatur in der Regel nicht abzugfähig. Eine Ausnahme bestand nach den Einkommensteuerrichtlinien in den Fällen, in denen die Strafen verschuldensunabhängig oder nur aufgrund eines geringen Verschuldens verhängt wurden und das Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsprüfung auffiel. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen nun explizit gesetzlich geregelt. Aufgrund der Neuregelung sind auch Strafen, bei denen das Verschulden bloß geringfügig ist oder die verschuldensunabhängig verhängt werden, steuerlich nicht abzugsfähig.

Welche Strafen sind betroffen?

  • Strafen und Geldbußen, welche von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden;
  • Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;
  • Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz;
  • Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).

Die Neuregelung der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen gelten idR laut den Erläuternden Bemerkungen für Strafen und Geldbußen aller Art unabhängig davon, von welcher Behörde sie verhängt werden. Des Weiteren kann eine Strafe auch nicht teilweise abzugsfähig sein, wenn diese in eine Pönal- und Gewinnabschöpfungsstrafe aufgeschlüsselt wird. Das Abzugsverbot gilt ebenfalls für aufgeteilte Strafen, da die Nichtabzugsfähigkeit die gesamte Strafe umfasst.

Für Strafverteidigungskosten (z.B. bei Selbstanzeige) gilt Folgendes:

  • Strafen oder Geldbußen natürlicher Personen werden weiterhin der privaten Lebensführung zugerechnet.
  • Strafverteidigungskosten von Körperschaften waren bislang abzugsfähig. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wäre anzunehmen, dass Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit einer nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe nicht abzugsfähig sind. Das BMF geht jedoch davon aus, dass bei Körperschaften die Kosten weiterhin abzugsfähig sind.

Die Neuregelung von Strafen und Geldbußen gilt ab 1. Jänner 2012.