Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2012 in Begutachtung – sonstige Änderungen
Einkommensteuer
Spendenbegünstigungen
Als Reaktion auf das EuGH Urteil vom 16. Juni 2011, C-10/10, der die Einschränkung auf österreichische Institutionen als EU-widrig erachtete, sollen künftig auch Zuwendungen an ausländische Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sein. Dazu zählen Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Drittstaat, mit dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen geschlossen wurde.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zweck der Zuwendung in der Förderung der österreichischen Wissenschaft und Lehre liegt.
Forschungsprämie
Bei der 10%igen Prämie für Auftragsforschung soll die bisherige Deckelung der Bemessungsgrundlage (in Auftrag gegebene Forschungsaufwendungen) mit € 100.000 entfallen. Damit soll ein Gleichklang in der steuerlichen Förderung der Auftragsforschung mit der innerbetrieblichen Forschung erreicht werden.
Stiftungseingangssteuer und Grunderwerbsteuer
Als Reaktion auf das Erkenntnis des VfGH vom 2. März 2011, G 150/10-8 soll die Übertragung inländischer Grundstücke auf Stiftungen künftig zur Gänze im Grunderwerbsteuergesetz geregelt werden. Die Zuwendung von Grundstücken soll daher generell von der Stiftungseingangssteuer ausgenommen werden.
Erfolgt der Erwerb durch die Stiftung ohne Gegenleistung oder liegt die Gegenleistung unter dem halben gemeinen Wert des Grundstückes, kommt ein um 2,5 % erhöhter Steuersatz zur Anwendung. Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen damit insgesamt 6 % (3,5 % + 2,5 %).
Da im Grunderwerbsteuergesetz nur inländische Grundstücke erfasst werden, wird die Zuwendung ausländischer Grundstücke an Stiftungen künftig keiner Besteuerung mehr unterliegen.
Umgründungen
Errichtende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, konnte bei ausländischen Gesellschaftern bislang die neu entstehende Beteiligung an der Personengesellschaft steuerneutral auf den gemeinen Wert aufgewertet werden. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden. Zukünftig sollen die zum Umwandlungsstichtag bestehenden stillen Reserven im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung des Personengesellschaftsanteils zum Fixsteuersatz von 25 % erfasst werden. Dies allerdings nur bis zu dem Ausmaß, als diese stillen Reserven im Veräußerungsgewinn Deckung finden.
Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer auf die Einkommensteuer natürlicher Personen
Als Reaktion auf das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2011, G 15/11-7 sollen Mindestkörperschaftsteuern nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen nun auch von einer natürlichen Person mit der persönlichen Einkommensteuer uneingeschränkt verrechnet werden können. Dies wird allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass am Ende des jeweiligen Kalenderjahres der umwandlungsbedingt übernommene Betrieb noch vorhanden ist.