VwGH bestätigt: Erwerbsorientierte Zusatzausbildung ist abzugsfähig

In einem aktuellen Urteil setzte sich der VwGH mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten bei fortgesetzter Ausübung der ursprünglichen Haupttätigkeit auseinander. In der bis dato uneinheitlichen Rechtsprechung des UFS bestätigte der VwGH nun die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?

Im Anlassfall beantragte eine Sonderschullehrerin die Absetzbarkeit von Kosten einer Zusatzausbildung zur Atempädagogin. Die erlernten Fähigkeiten auf dem Gebiet der Atem- und Sprechtechnik sollten in Zukunft schrittweise in der Erwachsenenbildung und Lehrerfortbildung eingesetzt werden, ohne jedoch die bisherige Haupttätigkeit als Lehrerin vollständig aufzugeben oder wesentlich einzuschränken. Das Finanzamt lehnte die Abzugsfähigkeit mit dem Argument ab, dass Umschulungskosten begrifflich nur in jenen Fällen abzugsfähig seien, in denen anstelle der früher ausgeübten Haupttätigkeit (Lehrtätigkeit) eine neue Haupttätigkeit (und nicht bloß ein Zweit- bzw. Nebenberuf) ausgeübt wird.

Wie entschied der VwGH?

Der VwGH bestätigte die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kurskosten als Umschulungsmaßnahme unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Umschulungsmaßnahme muss auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen und über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen.
  • Es muss folglich ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten künftigen Einnahmen vorliegen.
  • Der Wille des Steuerpflichtigen muss auf die Schaffung einer neuen Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes gerichtet sein.
  • Eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe der bisherigen Haupttätigkeit ist für das Vorliegen von abzugsfähigen Umschulungskosten nicht erforderlich.

Kosten, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, bleiben als Kosten der privaten Lebensführung weiterhin nicht abzugsfähig.

Welche Auswirkung hat das Urteil?

Bisher entschied der UFS uneinheitlich – sowohl für als auch gegen die Abzugsfähigkeit von Umschulungsmaßnahmen. Mit dem vorliegenden VwGH-Erkenntnis scheint nun höchstgerichtlich bestätigt, dass Aufwendungen, die auf eine Nebentätigkeit bzw. einen Zweitberuf abzielen, abzugsfähig sind.