Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Grundbuchgebühr verfassungswidrig

Mit Erkenntnis vom 21. September 2011 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Verwendung von Einheitswerten als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ins Grundbuch verfassungswidrig ist.

Aktuelle Rechtslage

Für die Eintragung des Eigentumsrechts an einem Grundstück ist eine Grundbuchgebühr iHv 1,1% zu entrichten. Bei entgeltlicher Übertragung wird als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis bzw. die Gegenleistung herangezogen. Bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung, Erbschaft) wird als Bemessungsgrundlage der Einheitswert, welcher in der Regel weit unter dem tatsächlichen Wert der Gegenleistung liegt, herangezogen. Dies ist durch einen Verweis des Gerichtsgebührengesetzes auf das Grunderwerbsteuergesetz geregelt.

Erkenntnis des VfGH

Der VfGH hat entschieden, dass die Verwendung der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr verfassungswidrig ist. Begründet wird dies damit, dass der Einheitswert vom VfGH „inzwischen als Zufallsgröße“ angesehen wird, welcher mit dem aktuellen Wert eines Grundstückes bei Weitem nicht mehr übereinstimmt. Somit bietet der Einheitswert keinen sachgerechten Maßstab für die Berechnung der durch die Gerichte gebotenen Leistung (Eintragung ins Grundbuch). Vom VfGH wurde eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2012 gesetzt.

Auswirkung des Erkenntnisses

Sollte bis zur gesetzten Reparaturfrist keine gesetzliche Neuregelung erlassen werden, wird die Eintragungsgebühr für unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken ab dem 01. Jänner 2013 nach dem Verkehrswert des Grundstückes bemessen.