UFS widerspricht Lohnsteuerrichtlinien bezüglich pädagogisch qualifizierter Personen
Was sagen die Richtlinien?
Laut Lohnsteuerrichtlinien (LStR) können Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum Ende des zehnten Lebensjahres bis zu einer Höhe von EUR 2.300 abgesetzt werden, wenn die entstandenen Kosten unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt wurden. Nach der Rechtsansicht des BMF (BMF-Info vom 28. Juli 2011) und Lohnsteuerrichtlinien reicht bereits die Absolvierung eines 8-Stunden-Kurses des Kinderbetreuers aus, um den Status einer „pädagogisch qualifizierten Person“ zu erhalten.
Was sagt der UFS?
Der UFS schließt sich dieser Auffassung nicht an. Der UFS vertritt, dass der Gesetzgeber jedenfalls unter „pädagogisch qualifiziert“ nur entsprechend formal ausgebildete Personen versteht. Ein 8-Stunden-Kurs wird demnach nicht dazu führen, dass das Ausbildungsniveau auch nur annähernd dem der verantwortlichen Mitarbeiter in institutionellen – öffentlichen oder privaten – Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht. Es wird dabei nicht die eigene (private) Erfahrung in der Kindererziehung abgesprochen, jedoch mangelt es an der formalen Ausbildung, welche vom Gesetzgeber verlangt wird. Dieses Ausbildungsniveau ist bei der Beurteilung der Qualifizierung von Einzelpersonen maßgebend.
In den Gesetzesmaterialien werden „ausgebildete Tagesmütter“ als „pädagogisch qualifiziert“ angeführt. Als vergleichbare Ausbildungen gelten laut UFS etwa die vom WIFI angebotenen Kurse „Ausbildung zum/r Nachmittagsbetreuer/-in“ (240 Einheiten) sowie „Ausbildung zum/zur geprüften Kindergartenassistenten/-in“ (210 Einheiten). Ebenso gilt ein(e) ausgebildete(r) Diplom-Sozialbetreuer/in als „pädagogisch qualifiziert“ im Sinne des Gesetzes.
Erfolgt die Kinderbetreuung durch (nahe) Angehörige, ist insbesondere auch auf eine detaillierte vertragliche Regelung in Schriftform zu achten. Es ist erforderlich, dass
- der Vertrag nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommt,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat sowie
- mit Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Wie geht es weiter?
Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer Abänderung der Lohnsteuerrichtlinien kommen wird. Nach der Entscheidung des UFS vom 11. Oktober 2011 ist aber die bisher als ausreichend empfundene Kurzausbildung (8 oder 16 Stunden) von Au-pair-Kräften oder Omas nicht geeignet.