Erstes DBA mit Tadschikistan und Abänderung der DBA mit Frankreich und Südafrika
DBA mit Tadschikistan
Am 7. Juni 2011 wurde in Wien erstmals ein DBA zwischen Österreich und Tadschikistan unterzeichnet. Je nach Verlauf des Gesetzwerdungs- und Ratifikationsprozesses wird das DBA frühestens auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Jänner 2013 beginnen, Anwendung finden. Bisher kam das DBA zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion zur Anwendung.
Das neue Abkommen orientiert sich am OECD-Musterabkommen. Im Unterschied zum bisher anwendbaren DBA mit der UdSSR stellen Montagen oder Bauausführungen damit bereits nach einer Dauer von 12 Monaten eine Betriebstätte dar (DBA UdSSR 24 Monate). Substantielle Abweichungen zum OECD-Musterabkommen finden sich in folgenden Regelungen:
- Dividenden dürfen grundsätzlich in beiden Staaten besteuert werden. Bei Portfoliodividenden (Beteiligung < 15 %) ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates (Staat der ausschüttenden Gesellschaft) auf 10 % reduziert. Auf Schachteldividenden (Beteiligung > 15 %) wird eine 5 %ige Quellensteuer erhoben. Im Ausland gezahlte Steuer wird angerechnet.
- Zinsen dürfen grundsätzlich in beiden Staaten besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat des Schuldners darf eine Quellensteuer von 8 % erheben. Die im Ausland gezahlte Steuer wird angerechnet. Keine Quellensteuer fällt an, wenn Gläubiger oder Schuldner ein Staat oder eine Gebietskörperschaft ist. Auch keine Quellensteuer wird auf Zinszahlungen an in einem Vertragsstaat ansässige Kreditinstitute sowie auf Zinszahlungen auf durch Staaten speziell besicherte Darlehen erhoben.
- Zinszahlungen sind von der Quellensteuer zudem befreit, wenn der Kredit für den Kauf von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen aufgenommen wurde.
- Abweichend vom OECD-Standard können Lizenzgebühren in beiden Vertragsstaaten besteuert werden. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist auf 8 % begrenzt. Im Ausland gezahlte Steuer wird im Empfängerstaat angerechnet.
- Tadschikistan wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Anrechnungsmethode, Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an.
- Österreich behält sich vor Einkünfte oder Vermögen zu besteuern, wenn Tadschikistan zwar das Besteuerungsrecht hat, dies aber nicht ausübt.
- Der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden entspricht dem neuesten OECD-Standard, wonach zur Durchführung des Abkommens oder der Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern voraussichtlich erhebliche Informationen ausgetauscht werden können. Das österreichische Bankgeheimnis stellt in diesen Fällen keinen Hindernisgrund dar. Sog. „Fishing-Expeditions“ werden jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Änderung DBA Frankreich
Am 6. Oktober 2011 wurde im Bundesrat das Protokoll und Zusatzprotokoll zum DBA Frankreich beschlossen. Dabei wurde der Informationsaustauschartikel an den neuen OECD-Standard angepasst. Das österreichische Bankgeheimnis stellt nun im Zusammenhang mit „voraussichtlich erheblichen Informationen“ keinen Grund mehr dar, Frankreich den Informationsaustausch zu versagen.
Unabhängig vom Gesetzwerdungsprozess sind die Neuerungen auf Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2011 beginnen, anzuwenden.
Änderung DBA Südafrika
Auch die Änderungen am DBA Südafrika setzen den neuen OECD-Standard im Informationsaustausch um. Am 4. November 2011 wurde das Protokoll und Zusatzprotokoll zum DBA Südafrika im Bundesrat beschlossen. Je nach Verlauf des Gesetzwerdungs- und Ratifikationsprozesses beider Länder werden die Änderungen frühestens auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Jänner 2013 beginnen, Anwendung finden.