EuGH zum Ankauf zahlungsgestörter Forderungen
Ausgangssachverhalt
GFKL, eine deutsche Gesellschaft, erwarb von einer Bank Grundpfandrechte und notleidende Forderungen aus gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen. Mit den Forderungen ging auch das Ausfallrisiko auf GFKL über. Als Kaufpreis wurde der aktuelle Wert der Forderungen (abgezinster realisierbarer Betrag abzüglich eines Abschlags) vereinbart.
Strittig war, ob die Übernahme der zahlungsgestörten Forderungen wie bei Anwendung der „Factoring-Rechtsprechung“ des EuGH zu einer steuerpflichtigen Leistung des Erwerbers an den Veräußerer führt.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellt nun klar: die Übernahme einer zahlungsgestörten Forderung führt zu keiner steuerpflichtigen Dienstleistung des Erwerbers an den Veräußerer.
Schlussfolgerungen
Auf der einen Seite können Banken, die zahlungsgestörte Forderungen verkaufen, aufatmen. Sie sind nicht Empfänger einer steuerpflichtigen Dienstleistung, für die sie keinen (vollen) Vorsteuerabzug haben. Auf der anderen Seite erbringt nun der Forderungserwerber keine steuerpflichtige Leistung und verliert den Vorsteuerabzug für Vorleistungen, die er im Zusammenhang mit dem Forderungskauf bezogen hat.
Wo die Grenze zum umsatzsteuerpflichtigen Factoring gezogen werden muss, lässt der EuGH leider offen. Forderungsverkäufe sollten daher weiterhin gründlich analysiert werden, ob auf sie
- die „Factoring-Rechtsprechung“ (Erwerber erbringt steuerpflichtige Leistung an den Veräußerer, siehe z.B. C-305/01 MKG-Kraftfahrzeuge) oder doch
- die „GFKL-Rechtsprechung“ (Erwerber erbringt keine steuerbare Leistung an den Veräußerer)
anzuwenden ist.