Energieabgabenvergütung für weiterverrechnete Energiekosten?

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) nahm in einer jüngst ergangenen Entscheidung zu der Frage Stellung, wer Anspruch auf eine Vergütung von Energieabgaben hat. Er thematisierte dabei weiterverrechnete Energiekosten und gemeinschaftlich genutzte Flächen.

Ausgangslage

Wird von einem Unternehmen, das kein Energieversorgungsunternehmen ist, Energie bezogen und an weitere (Konzern-) Unternehmen oder Unternehmensteile weitergeliefert, so unterliegt die Weiterlieferung nicht mehr der Energiebesteuerung.

In der Folge stellt sich die Frage, wer bei solchen Weiterlieferungen eine mögliche Vergütung angefallener Energieabgaben geltend machen kann: Der Lieferant oder das belieferte Unternehmen?

Weiterlieferung von Energie

Nach der UFS-Entscheidung hat der Betreiber eines Einkaufszentrums keinen Vergütungsanspruch für Energiekosten, die an die Mieter (Betreiber der einzelnen Shops) für den in ihren Shops verbrauchten Strom weiterverrechnet wurden.

Hinsichtlich der auf die Shopflächen entfallenden Energie liegt laut UFS eine Weiterlieferung vor. Dies hat nach § 2 Abs. 1 EnAbgVerG zwingend zur Folge, dass der Lieferant, also der Betreiber des Einkaufszentrums, von einer Vergütung der Energieabgabe ausgeschlossen ist.

Eine Energieabgabenvergütung kann demnach nur von jenem Betrieb geltend gemacht werden, der die gelieferte Energie auch tatsächlich für den eigenen Betrieb verwendet. Und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass die Energielieferung und die Bezahlung der Energieabgaben nachgewiesen werden kann.

Gemeinschaftlich genutzte Flächen eines Einkaufszentrums

Für Energiekosten, die auf gemeinschaftlich genutzte Flächen entfallen, hat der Betreiber des Einkaufszentrums laut UFS auch dann Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung, wenn er die entstandenen Energiekosten über die Betriebskosten auf die einzelnen Mieter (Shopbetreiber) überwälzt.

Da bezüglich der gemeinschaftlich genutzten Flächen keine Weiterlieferung vorliegt, steht die Energieabgabenvergütung dem Einkaufszentrumsbetreiber und nicht den einzelnen Shopbetreibern zu.

Resümee

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass bei einer Weiterverrechnung von Energiekosten nur der tatsächliche Verbraucher der Energie berechtigt ist, die Energieabgabenvergütung geltend zu machen. Diese Schlussfolgerung ist nicht nur für Verrechnungen zwischen Vermieter und Mieter, sondern auch für Verrechnungen zwischen Konzerngesellschaften und Unternehmensteilen gültig.