Keine Vorsteuererstattung bei mangelhaftem Erstattungsantrag
Welcher Sachverhalt lag dem UFS-Urteil zugrunde?
Im Anlassfall beantragte ein in der EU ansässiger ausländischer Unternehmer über das in seinem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal innerhalb der vorgesehenen Frist von 9 Monaten die Erstattung österreichischer Vorsteuern. Im vorliegenden Fall wurden im elektronischen Erstattungsantrag mehrere geringwertige Rechnungen in zwei Sammelposten (Sequenzen) zusammengefasst.
Wie entschied der UFS?
Der UFS verneinte in der Folge die Vorsteuererstattung, da der Antrag aufgrund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Erfassung jeder einzelnen Rechnung samt der zusätzlich zu erfassenden Angaben) als nicht vorgelegt gilt.
Hinweise für die Praxis
Beim elektronischen Erstattungsverfahren ist zu beachten, dass jeder einzelne Rechnungsbeleg durch den Antragsteller unter Anführung sämtlicher Pflichtangaben, wie zB.
- Name, Adresse und UID des leistenden Unternehmers,
- Datum und Nummer des Belegs,
- abziehbarer Vorsteuerbetrag und Katalog-Kennziffer
vollständig erfasst wird.
Eine nachträgliche Korrektur der elektronischen Eingaben wird in der Regel sowohl technisch als auch zeitlich nicht mehr möglich sein, weshalb in der Folge die Vorsteuererstattung an formalen Voraussetzungen scheitert.