Bauüberwachungen in mehreren Staaten und deren Gewinnzurechnung
Sachverhalt
Eine in Österreich ansässige, freiberuflich tätige Architektin übernimmt die Planung und Bauüberwachung von Speditionslagern und Lagereinrichtungen in Rumänien, Serbien und Tschechien. Die Planungsleistungen werden im österreichischen Architekturbüro ausgeführt. Nur die Bauaufsicht sowie andere einschlägige Arbeitsleistungen werden vor Ort in Rumänien, Serbien und Tschechien erbracht.
Klarstellung des BMF
Bisher war unklar nach welchen Zuteilungsregeln der einschlägigen DBA Bauüberwachungsleistungen steuerlich zu beurteilen sind. Das Bundesministerium für Finanzen stellt mit der EAS 3253 nunmehr klar, dass Bauüberwachungsleistungen grundsätzlich nach der für die freiberuflichen Tätigkeiten maßgebenden Verteilungsnorm zu beurteilen sind. Dies gilt allerdings nur insofern, als in den einschlägigen DBA noch unterschiedliche Zuteilungsregeln für gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten enthalten sind (wie etwa im DBA mit Rumänien und Serbien). Wird analog zum aktuellen OECD-Musterabkommen eine solche Unterscheidung nicht mehr getroffen, sind die Bauüberwachungsleistungen nach der allgemein für Unternehmensgewinne geltenden Verteilungsnorm (Art. 7 OECD-MA) zu beurteilen.
Gemäß der Verteilungsnorm für freiberufliche Tätigkeiten sind Bauüberwachungsleistungen in Rumänien nur dann in Rumänien zu besteuern, wenn der Architektin vor Ort eine feste Einrichtung für zumindest 6 Monate zur Verfügung steht.
Die gleiche rechtliche Gegebenheit gilt auch für die Bauüberwachung in Serbien. Im Unterschied zum DBA-Rumänien wird im DBA-Serbien zusätzlich eine Dienstleistungsbetriebstätte normiert. Hiernach wird auch ohne Vorliegen einer festen Einrichtung eine Betriebstätte und somit ein Besteuerungsrecht von Serbien begründet, wenn Dienstleistungen an mehr als 183 Tagen innerhalb eines beweglichen zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum erbracht werden.
Die Beurteilung der Bauüberwachung in Tschechien richtet sich nach der allgemein für Unternehmensgewinne geltenden Verteilungsnorm. Wirkt die österreichische Architektin daher durch einen 12 Monate übersteigenden Zeitraum an einem Bauvorhaben in Tschechien mit, begründet sie in Tschechien eine Betriebstätte und somit ein Besteuerungsrecht von Tschechien (Sonderregel für Bauausführungen).
Im DBA-Tschechien wird zwar auch eine Dienstleistungsbetriebstätte normiert, diese gilt jedoch nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nur für Dienstleistungen, die nicht bereits unter die Sonderregelung für Bauausführungen fallen.
Höhe der Gewinnzurechnung
Die Gewinnzurechnung an allfällige in den drei Ländern begründeten Betriebstätten oder feste Einrichtungen ist nach den Grundsätzen des Authorized OECD Approach nach der Kostenaufschlagsmethode vorzunehmen.