Zinsenbegriff iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG
Die Finanzverwaltung legt den Begriff der abzugsfähigen „Zinsen“ iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG in den Körperschaftsteuerrichtlinien eng aus („Zinsen im engen Sinn“ KStRL Rz 1204).
Der UFS erweiterte diese enge Auslegung der Finanzverwaltung in einer aktuellen Entscheidung (GZ. RV/1351-L/10 vom 16.11.2011) und greift auf die Literatur und Judikatur zum wirtschaftlichen „Schuldzinsenbegriff“ zurück. Demnach sind Zinsen iSd steuerrechtlichen Judikatur „sämtliche einmalige oder laufende Leistungen in Geld oder Geldeswert (Bar- oder Sachaufwendungen), die der Schuldner an den Gläubiger als Entgelt für die Überlassung eines bestimmten Kapitals zur Nutzung errichtet“. Umfasst sind daher neben Zinsen iSd Zivilrechts auch Nebenkosten wie zB Gebühren/Provisionen und sonstige Zahlungen an den Fremdkapitalgeber und/oder Dritten (zB Makler, Notare, Rechtsanwälte).
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist keine Amtsbeschwerde in der Rechtssache anhängig. Ob sich die Finanzverwaltung an die neue Auslegung des Zinsbegriffs halten wird, bleibt dennoch abzuwarten