Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz

Österreich und die Schweiz haben am 13. April 2012 das angekündigte Steuerabkommen unterzeichnet, welches mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten soll. Das Abkommen sieht einerseits die Nachversteuerung von bisher unversteuertem Vermögen und andererseits eine Abgeltungssteuer für zukünftige Kapitalerträge bei Schweizer Banken vor.

Vom Abkommen betroffene Personen

Vom Abkommen umfasst sind grundsätzlich alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember 2010 einen Wohnsitz in Österreich hatten und somit im Inland ansässig waren und am 1. Jänner 2013 über ein Konto bzw. Depot bei einer Schweizer Bank verfügen.

Weiters sind auch in Österreich Steuerpflichtige vom Abkommen erfasst, die indirekt Vermögen bei Schweizer Banken halten. Bei sogenannten transparenten Rechtsträgern ist das Abkommen anwendbar, sofern der Schweizer Bank der dahinterstehende tatsächliche Nutzungsberechtigte bekannt ist. Darunter fallen Rechtsträger, bei denen das Vermögen nicht vom eigentlichen Nutzungsberechtigten, sondern zum Beispiel über (transparente) Stiftungen, Trusts, Lebensversichungsmantel etc. gehalten wird.

Das Abkommen ist grundsätzlich nur für Vermögenswerte anwendbar, die sich auf einem Schweizer Depot oder Konto befinden. Nicht depotfähige Vermögenswerte (z.B. vermietete Liegenschaften, Inhalte von Schließfächern) sind nicht vom Abkommen umfasst.

Regelungen für die Vergangenheit – Nachversteuerung von Vermögenswerten

Im ersten Schritt regelt das Abkommen die Nachversteuerung von bisher bei Schweizer Banken gehaltenem unversteuerten Vermögen. Die betroffenen Personen haben dabei die Wahl zwischen einer anonymen pauschalen Abgeltungssteuer und einer freiwilligen Meldung, welche als strafbefreiende Selbstanzeige gilt.

Anonyme pauschale Abgeltungssteuer

Als Standardvariante für die Legalisierung von Altvermögen ist die anonyme Abgeltungssteuer vorgesehen. Diese wird durch die Schweizer Bank zum 1. Jänner 2013 berechnet und erhoben. Diese Einmalzahlung wird anschließend über die Schweizer Steuerverwaltung an die österreichische Steuerbehörde weiter geleitet.

Mit der Einmalzahlung werden grundsätzlich sowohl die Steuern auf die laufenden Kapitalerträge als auch auf die Einkunftsquelle selbst pauschal abgegolten. In der Folge tritt hinsichtlich der mit den bisher nicht versteuerten Einkünften verbundenen Steuervergehen grundsätzlich Straffreiheit ein. Die Bank stellt anschließend eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung aus, welche als Nachweis gegenüber der österreichischen Finanzbehörde dient.

Berechnung der Einmalzahlung

Die Einmalzahlung bemisst sich nach einer komplexen mathematischen Formel und im Wesentlichen anhand folgender Parameter:

  • Kapitalvermögen am 31. Dezember 2012
  • Kapitalvermögen am 31. Dezember 2010
  • Dauer der Geschäftsverbindung mit der Schweizer Bank vor 31. Dezember 2010 (max. 8 Jahre)
  • Kapitalvermögen am Ende des Jahres, in dem das Konto/Depot eröffnet wurde, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2002

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bisher der EU-Quellensteuer (35 %) unterlagen (z.B. Zinsen aus Sparbüchern und festverzinslichen Wertpapieren), unterliegen dieser auch weiterhin. Dennoch wird der Kapitalstamm in die Bemessungsgrundlage für die Einmalzahlung einbezogen.

Der Steuersatz bzw. die Einmalzahlung beträgt grundsätzlich zwischen 15 % und 30 % vom relevanten Kapital. Kommt der Höchststeuersatz von 30 % (aufgrund eines hohen Vermögenszuwachses) zur Anwendung und liegt zusätzlich besonders hohes Vermögen (≥ EUR 2 Mio.) vor, erhöht sich der Steuersatz allenfalls auf bis zu 38 %.

Freiwillige Meldung

Alternativ kann der Investor die Schweizer Bank zur freiwilligen Meldung der entsprechenden Vermögenswerte ermächtigen. Dabei meldet die Schweizer Zahlstelle die erforderlichen Daten zunächst an die Schweizer Steuerverwaltung. Diese erstattet Meldung an die österreichische Finanzverwaltung. Die freiwillige Meldung gilt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung der Schweizer Zahlstelle als strafbefreiende Selbstanzeige hinsichtlich der gemeldeten Konten oder Depots. In weiterer Folge fordert die österreichische Steuerbehörde den Steuerpflichtigen auf, die Selbstanzeige zu vervollständigen.

Die Schweizer Bank hat folgende Daten bekannt zu geben:

  • die Identität und den Wohnsitz des österreichischen Bankkunden
  • dessen Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer
  • dessen Kundennummer (Konto-, Kunden- oder Depotnummer, IBAN-Code)
  • den jährlichen Kontostand zum 31. Dezember für die Jahre 2002 – 2012

Transfer von Vermögenswerten aus der Schweiz

Alle betroffenen Personen, die ihr Konto bzw. Depot nunmehr nach Unterzeichnung des Abkommens auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz wegbringen, werden nicht gemeldet und das Vermögen gilt weiterhin als unversteuert.

Die Schweiz verpflichtet sich jedoch, den österreichischen Steuerbehörden statistische Angaben über die gemessen am Volumen zehn wichtigsten Länder zu liefern, in welche Steuerpflichtige ihr Vermögen transferieren. Weiters wird die Anzahl der betroffenen Personen pro Staat mitgeteilt.

Diese Vorgehensweise deutet darauf hin, dass Österreich in Zukunft beabsichtigen könnte mit diesen Ländern ebenfalls bilaterale Abkommen abzuschließen.

Zukünftige Besteuerung der laufenden Erträge

Das Steuerabkommen regelt nicht nur die Nachversteuerung von Altvermögen, sondern auch die Besteuerung zukünftiger Kapitalerträge ab 1. Jänner 2013.

Schweizer Banken werden künftig eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % einbehalten, welche grundsätzlich der österreichischen KESt nachgebildet ist. Umfasst sind grundsätzlich:

  • alle KESt-pflichtigen laufenden Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden), sowie auch
  • in Österreich KESt-pflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (v.a. Veräußerungsgewinne) und
  • Einkünfte aus Derivaten.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bisher der EU-Quellensteuer (35 %) unterlagen (z.B. Zinsen aus Sparbüchern und festverzinslichen Wertpapieren), unterliegen dieser auch weiterhin. Der Steuerabzug entfaltet abgeltende Wirkung.

Der Steuerpflichtige kann auch hinsichtlich der Besteuerung laufender Erträge zwischen einer anonymen Abgeltungssteuer und der Offenlegung der Erträge gegenüber dem Fiskus wählen. Wählt der Investor die anonyme Abgeltungssteuer, so gilt die Steuerpflicht auf Kapitalerträge dann als abgegolten, wenn das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Erträge grundsätzlich eine abgeltende Wirkung vorsieht.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die freiwillige Meldung, so entspricht die Vorgehensweise jener bei der Nachversteuerung von Vermögenswerten. Auch der Umfang der übermittelten Daten ist grundsätzlich derselbe. Gemeldet wird neben den persönlichen Daten der betroffenen Person auch die Summe der Kapitalerträge, die im betreffenden Steuerjahr bei dieser Bank angefallen sind.

Verfasserin: Sandra Ehart