Grundbuchsgebührennovelle – weiterhin Begünstigungen für Umgründungen und Familientransaktionen
Die nun vorliegende Regierungsvorlage zur Grundbuchsgebührennovelle entschärft die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Neuregelung. Bei Umgründungen und Erwerbsvorgängen innerhalb der Familie soll weiterhin der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr herangezogen werden.
Allgemeines
Grundsätzlich wird die 1,1%ige Eintragungsgebühr im Grundbuch zukünftig vom Verkehrswert berechnet. Die Neuregelung soll auch gewisse Wertvermutungen enthalten: So soll grundsätzlich etwa bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der Nebenleistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder bei wiederkehrenden Leistungen der Kapitalwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sein.
Begünstigte Erwerbsvorgänge
Daneben sieht die Regierungsvorlage jedoch eine Begünstigung für folgende Erwerbsvorgänge vor:
- Familientransaktionen (auch ohne dringendes Wohnbedürfnis),
- Umgründungen sowie
- Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder die Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft.
Bei Liegenschaftsübertragungen im Rahmen dieser Vorgänge wird die Grundbuchgebühr zukünftig an Hand des 3-fachen Einheitswertes bemessen. Die Bemessungsgrundlage ist dabei auf 30 % des Verkehrswertes begrenzt.
Inkrafttreten
Die neuen Regeln sollen grundsätzlich für alle Eintragungen ab dem 1. Jänner 2013 gelten. Davon ausgenommen sind jedoch Anträge, die vor dem Stichtag eingebracht werden. Für diese soll auch weiterhin die alte Rechtslage gelten.