Anwendungsbereich des „Pommes-frites-Erlass“ vom deutschen BMF eingeschränkt

Die Erleichterungsbestimmung ermöglicht für Großhändler bei der Belieferung von Abnehmern in anderen EU-Mitgliedstaaten die Fiktion eines innergemeinschaftlichen Verbringens. Auf diese Weise erspart sich sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer erheblichen Verwaltungsaufwand. Das deutsche Bundesministerium für Finanzen hat den Anwendungsbereich dieser Regelung nun eingeschränkt.

Grundsätzliche Ausgestaltung der Erleichterungsbestimmung

Die regelmäßige Belieferung einer größeren Anzahl von Abnehmern in einem anderen EU-Mitgliedstaat würde grundsätzlich

  • eine innergemeinschaftliche Lieferung beim Großhändler und
  • einen innergemeinschaftlichen Erwerb bei den Abnehmern

auslösen. Da es sich in diesen Fällen bei Lieferanten und Abnehmern oft um Kleinunternehmer handelt, würde die Erwerbsbesteuerung einen erheblichen zusätzlichen Aufwand auslösen – inklusive Aufzeichnung und Prüfung der UID der Abnehmer durch den Lieferanten sowie die umsatzsteuerliche Registrierung der Abnehmer.

Dieser Verwaltungsaufwand fällt durch die Erleichterungsbestimmung weg: Es wird die Fiktion eines innergemeinschaftlichen Verbringens durch den Lieferanten mit einer darauf folgenden Inlandslieferung an den Abnehmer ermöglicht.

Einschränkung der Anwendung in Deutschland

Das deutsche Bundesministerium für Finanzen erkennt nun die Vereinfachungsregelung nur mehr in sehr eingeschränkten Fällen an: Insbesondere hat der Transport der Gegenstände mit eigenen Fahrzeugen durch den Lieferanten zu erfolgen, eine Versendung durch eine Spedition ist nicht mehr möglich.

Auswirkungen / Übergangsfrist

Da die jeweiligen Steuerbehörden im Ausgangs- und im Bestimmungsland mit der Inanspruchnahme der Erleichterungsbestimmung einverstanden sein müssen, kommt es bei Lieferungen von und nach Deutschland zur entsprechend eingeschränkten Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung.

Die Übergangsfrist läuft bis 31. März 2013 (*Update siehe unten im Kommentar). Bis dahin können sich betroffene Unternehmer noch auf die Erleichterungsbestimmung berufen, sofern die Finanzbehörden zugestimmt haben.

Autorin: Natascha Alexakis