BMF-Verordnung: Anforderungen an elektronische Rechnungen ab 2013

Eine neue BMF-Verordnung bestimmt die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung.

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen (E-Rechnung-UStV) konkretisiert die Anforderungen zur Sicherstellung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts von elektronischen Rechnungen i.S.d. § 11 Abs 2 UStG.

Für Umsätze ab 1. Jänner 2013 sind Echtheit und Unversehrtheit jedenfalls gewährleistet bei

  • Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird oder
  • Übermittlung einer elektronischen Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) oder
  • Übermittlung einer elektronischen Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) oder
  • Ausstellung der Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.d. § 2 Z 3a Signaturgesetz. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien kann aber weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen, eine fortgeschrittene Signatur verwendet werden.

Nähere Informationen zu den Neuerungen in der Rechnungsstellung ab 1. Jänner 2013 finden Sie in unserem Tax Newsletter vom 20. Dezember 2012.

Autorin: Bettina Prenner