NEU: Bildungsteilzeit – voraussichtlich ab 1. Juli 2013

Nachdem die bestehende Bildungskarenz als zu wenig flexibel empfunden wurde, wollte man die Möglichkeit der Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung schaffen – die Bildungsteilzeit. Die Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 umfasst derzeit folgende geplante Eckpunkte:

„Schriftliche“ Bildungsteilzeitvereinbarung

Die Bildungsteilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „schriftlich“ vereinbart werden. In dieser Vereinbarung sind Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu regeln.

Kein Rechtsanspruch

Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Bildungsteilzeit und damit keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit, wenn der Arbeitgeber die Bildungsteilzeit ablehnt. In Betrieben mit Betriebsrat kann dieser bei den Verhandlungen beigezogen werden.

Dauer des Dienstverhältnisses

Die Bildungsteilzeit kann erst abgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens schon 6 Monate angedauert hat.

Reduktion der Normalarbeitszeit

Die „bestehende“ wöchentliche Normalarbeitszeit muss während der Bildungsteilzeit um mindestens 25 % bzw. maximal 50 % reduziert werden. Mindestens 10 Stunden pro Woche müssen weiterhin gearbeitet werden. Damit können auch Teilzeitkräfte die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen – sofern die wöchentliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden nicht unterschritten wird.

Dauer der Bildungsteilzeit

Die Bildungsteilzeit ist für mindestens 4 Monate, maximal für 2 Jahre abzuschließen. Auch eine teilweise Inanspruchnahme ist möglich.

Erneute Bildungsteilzeit

Eine erneute Bildungsteilzeit kann bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Dauer erst nach 4 Jahren wieder in Anspruch genommen werden.

Wechsel Bildungskarenz – Bildungsteilzeit

Ein einmaliger Wechsel soll möglich sein.

Bildungsmaßnahme

Die Bildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wie bei der Bildungskarenz ist auch für die Bildungsteilzeit sowohl ein Schutz der bisher erworbenen Altabfertigungsanwartschaften als auch ein Motivkündigungsschutz vorgesehen.

Weitere aktuelle Informationen für das Personalwesen wie z.B. zur neuen Pflege- und Betreuungsfreistellung können Sie hier nachlesen: In unseren neuen „Human Resource News“„.