News aus Deutschland zur USt-Organschaft mit Personengesellschaften

In Deutschland wurde zum ersten Mal eine Personengesellschaft als Organgesellschaft anerkannt. Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage ist das auch für Österreich von Bedeutung.

Das Urteil

Das Finanzgericht München entschied im Urteil vom 13. März 2013, 3 K 235/10, dass nicht nur juristische Personen, sondern jedenfalls auch kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften als Organgesellschaften Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Damit widerspricht das FG der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im deutschen Umsatzsteuergesetz, wonach nur juristische Personen als Organgesellschaften in Betracht kommen. In Österreich ist die Rechtslage vergleichbar, auch hier sind nur juristische Personen als Organgesellschaft eingliederungsfähig. Das Urteil wurde mit Revision an den deutschen Bundesfinanzhof angefochten.

Das FG setzt damit unmittelbar die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und die jüngsten EuGH-Urteile zur Einbeziehung von Nichtunternehmern in die Organschaft um. Wir berichteten in unserem Tax Newsletter vom 23. Juli 2013.

Auswirkungen auf Österreich

In Österreich ist die Rechtslage vergleichbar. Steuerpflichtige können daher unter Berufung auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie eine Einbeziehung von Personengesellschaften in die umsatzsteuerliche Organschaft begehren, sofern die gesetzlichen Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen. Allerdings ist wohl nicht damit zu rechnen, dass sich die Finanzverwaltung dieser Rechtsansicht ohne weiteres anschließen wird, zumindest nicht, bevor das Urteil des FG München durch den BFH bzw.den EuGH bestätigt wurde. Außerdem urteilte das FG München im Anlassfall nur zu einer kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft.

Auf der anderen Seite sollte auch beachtet werden, dass die Einbeziehung von Personengesellschaften in den Organkreis nicht immer nur positiv für den Steuerpflichtigen sein muss, vor allem im Hinblick auf den Vorsteuerabzug, die Haftung und im Bereich der Grunderwerbsteuer.

Empfehlung

Bis zur Entscheidung durch den BFH besteht bei Aufnahme von Personengesellschaften in einen Organkreis große Rechtsunsicherheit. Es sollten daher wo möglich alternative Optimierungslösungen verwendet werden. Bestehende Konzernstrukturen können dahingehend untersucht werden, ob Personengesellschaften ungewollt in den Organkreis gelangen könnten und gegebenfalls entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden. Ihr PwC-Berater und unsere Umsatzsteuerexperten unterstützen Sie bei all diesen Maßnahmen gerne.