BFH: Forderung nach Verrechnungspreisdokumentation ist unionsrechtskonform

Der deutsche Bundesfinanzhof sieht in der Aufforderung zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation auch für grenzüberschreitende Sachverhalte keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall des BFH hatte eine deutsche Finanzdienstleister-GmbH mit einer verbundenen Luxemburger Aktiengesellschaft einen Dienstleistungsvertrag zur Unterstützung von Finanztransaktionen abgeschlossen. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der deutschen GmbH verlangte das Finanzamt von der GmbH die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation bezüglich ihrer Geschäftsbeziehung zu der Luxemburger Aktiengesellschaft. Das Finanzamt vermutete, dass die Geschäftsbeziehung nicht fremdüblich sei und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Die deutsche GmbH bekämpfte das Vorgehen der Behörde, da ihrer Meinung nach die zwangsweise Vorlage einer speziellen Verrechnungspreisdokumentation eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen bewirkt.

Entscheidung

Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Aufforderung zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation durch das Finanzamt rechtmäßig erfolgte und auch kein Verstoß gegen eine unionsrechtliche Grundfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) besteht.

In seiner Urteilsbegründung hält der BFH fest: Aufgrund der erhöhten Dokumentationsverpflichtungen liegt zwar eine Ungleichbehandlung zu Lasten der grenzüberschreitenden Dienstleistungen vor. Diese kann aber vor dem Hintergrund einer im Allgemeininteresse stehenden wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt werden.

Die Einforderung einer Verrechnungspreisdokumentation für grenzüberschreitende Transaktionen stellt daher keine unionsrechtswidrige Vorgehensweise dar. Voraussetzung: Die Grenze der Verhältnismäßigkeit wird im Einzelfall nicht überschritten.

Auswirkungen auf Österreich

Auch in Österreich lässt sich aus der Judikatur ableiten, dass eine erhöhte Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit ausländischen Geschäftsvorgängen besteht. Solange diese Dokumentationspflichten nicht unverhältnismäßig ausgeprägt sind, können sie bei Anwendung der Systematik des vorliegenden BFH-Urteils nicht durch Vorbringen einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit bekämpft werden.

Abschließend ist festzuhalten: Eine ausführliche und gut strukturierte Verrechnungspreisdokumentation ist im Falle einer Außenprüfung ein enormer Vorteil. Durch sie lassen sich schon im Vorhinein zeitintensive und teure Diskussionen vermeiden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung und Gestaltung Ihrer Verrechnungspreisdokumentation.

Autor: Maximilian Eder