Aktuelles zu den Energieabgaben – BMF veröffentlicht Wartungserlass 2013
Am 29. August 2013 veröffentlichte das BMF den ersten Wartungserlass zu den Energieabgaben-Richtlinien 2011. Zielsetzung dieses Wartungserlasses ist die Anpassung der Richtlinien an gesetzliche Änderungen, die Einarbeitung höchstgerichtlicher Entscheidungen sowie zusätzliche Klarstellungen zu den Energieabgaben. Die wesentlichen Aussagen des Wartungserlasses haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Wesentliche Neuerungen iZm der Energieabgabenvergütung
- Unter Randziffer 172 konkretisiert der Wartungserlass die „vergütungsfähigen Zahlungen“. Demnach sind nur jene Energieabgaben vergütungsfähig, für die „die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind“. Vorausgesetzt wird demnach, dass die Energieträger (bspw Erdgas, Elektrizität, etc) „verbraucht“ und die darauf entfallenden Energieabgaben bezahlt wurden. Vorauszahlungen, denen kein Verbrauch gegenübersteht, sind demnach (noch) nicht vergütungsfähig. Anders als vom Wartungserlass indiziert, ist der Energieverbrauch jedoch keine gesetzliche Anwendungsvoraussetzung der Energieabgabenvergütung.
- Nunmehr findet sich in den Energieabgaben-Richtlinien eine ausdrückliche Regelung zur Antragstellung bei Organschaften: Anträge auf Vergütung sind nach dem BMF vom Organträger bei dessen Finanzamt für jedes einzelne Organ bzw jeden einzelnen Betrieb gesondert einzubringen (Randziffer 208). Diese Regelung widerspricht allerdings den korrespondierenden Regelungen für die anderen Energieabgabengesetze (vgl Randziffer 43 für Elektrizitätsabgabe, Randziffer 101 für Erdgasabgabe und Randziffer 156 für Kohleabgabe) sowie der entsprechenden Handhabung in der Umsatzsteuer.
- Antragsberechtigt für die Energieabgabenvergütung sind ab Februar 2011 nur mehr sogenannte „Produktionsbetriebe“ (wir haben dazu bereits berichtet). Der Wartungserlass enthält nunmehr eine ausdrückliche Aussage, wann ein solcher Produktionsbetrieb vorliegt (Randziffer 227). Vorausgesetzt wird hierbei, dass „weit überwiegend“ körperliche Wirtschaftsgüter produziert werden. Dies ist nach dem BMF dann gegeben, wenn mehr als 80 % der Umsätze aus der Produktion stammen. Dieses Umsatzverhältnis lässt sich jedoch nicht aus dem Energieabgabenvergütungsgesetz herauslesen („Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter“), darüber hinaus übersteigt dieser Prozentsatz das ursprünglich in den Energieabgaben-Richtlinien 2011 vorgesehene Umsatzverhältnis wesentlich (Produktionsumsätze von rund 60% ausreichend).
- Neu ist überdies eine Aussage des BMF zu sogenannten „Mischbetrieben“, also Betrieben mit sowohl Produktions- als auch Dienstleistungstätigkeiten (Randziffer 228): Qualifiziert der produzierende Teil als Teilbetrieb, kann für diesen eine Energieabgabenvergütung beantragt werden, sofern die Umsätze dieses Teilbetriebes 50 % der Unternehmens-Gesamtumsätze übersteigen, mehr als 80 % der Teilbetriebsumsätze aus der Produktion stammen und entsprechende Aufzeichnungen zur Abgrenzung von anderen Tätigkeiten geführt werden. Wie bereits bei den „Produktionsbetrieben“ angemerkt, lassen sich auch hier die vom BMF vorgegebenen Umsatzverhältnisse nicht aus dem Gesetz herauslesen.
Wesentliche Neuerungen iZm der Elektrizitäts-, Erdgas- sowie Kohleabgabe
- Zu den einzelnen Energieabgaben finden sich im Wesentlichen sprachliche Anpassungen an in der Zwischenzeit erfolgte gesetzliche Änderungen.
- Eine wesentliche Neuregelung betrifft die Vergütung der Erdgas- bzw Kohleabgabe bei gleichzeitiger Produktion von Strom und Wärme durch Einsatz dieser Energieträger (bspw im Rahmen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen). In der Vergangenheit war die Aufteilung des Erdgas- bzw Kohleeinsatzes auf die vergütungsfähige Stromerzeugung und die nicht begünstigte Wärmeproduktion strittig. Der VwGH hat diese Frage in einer jüngsten Entscheidung im Sinne der Kraftwerksbetreiber entschieden. Diese Aussage findet sich nunmehr auch im Wartungserlass des BMF (Randziffer 84 und 138).
Autoren: Markus Ruiner / Alexander Wagner