Update zur Pendlerförderung: Pendlerverordnung wurde veröffentlicht

Die vor kurzem veröffentlichte Pendlerverordnung soll Kriterien zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels festlegen.

Die Pendlerförderung – unser zentrales Thema 2013, welches noch immer zahlreiche Fragen offen hält. Trotz umfangreicher Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien bestehen noch immer Unklarheiten. Die am 19. September 2013 veröffentlichte Pendlerverordnung soll hier Abhilfe schaffen. Finden Sie nachstehend eine Zusammenfassung der 4 Kernthemen, die in der Pendlerverordnung geregelt sind:

Kriterien zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Es ist jene Entfernung maßgeblich, in welcher die Arbeitsstätte in der kürzest möglichen Zeitdauer erreicht werden kann.

Es sind jene Verhältnisse maßgeblich, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum von 60 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird. Derselbe Zeitraum gilt für die Heimfahrt. Bei Gleitzeit sind Arbeitsbeginn bzw. -ende der Ankunft- bzw. Abfahrtszeit von Massenbeförderungsmitteln anzupassen.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemisst sich wie folgt:

  • Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann ist die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels maßgebend.
  • Ist die Benützung unzumutbar, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung entscheidend.

Gehwege sind Teilstrecken, auf denen kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die einen Kilometer nicht übersteigen.

Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit

Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist

  • bis 60 Minuten Zeitdauer stets zumutbar und
  • bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer stets unzumutbar.

Bei einem Intervall von 60 bis 120 Minuten ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Übersteigt die kürzest mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht. Wartezeiten können eingerechnet werden.

Weiters ist Unzumutbarkeit gegeben, wenn zumindest die Hälfte der Entfernung Wohnung und Arbeitsstätte kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder wegen dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung.

Ein amtlicher Pendlerrechner wird eingerichtet!

Mit dem Pendlerrechner können Sie einfach und schnell das Ihnen oder Ihrem Mitarbeiter zustehende Pendlerpauschale / Pendlereuro ermitteln. Mit diesem amtlichen Rechner soll die Berechnung vereinheitlicht und gleichzeitig Rechtssicherheit geschaffen werden.

Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck und damit als Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pendlerpauschales. Der Arbeitsgeber hat das Ergebnis des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen.

„Familienwohnsitz“ wird näher definiert

Laut Pendlerverordnung liegt der „Familienwohnsitz“ dort,

  • wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) hat und
  • wo er über einen eigenen Hausstand (=Wohnung) verfügt. Ein Zimmer in der elterlichen Wohnung genügt hierfür nicht, vielmehr muss die Einrichtung der Wohnung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entsprechen.

Inkrafttreten

Die Verordnung soll ab 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Steht bis zu diesem Zeitpunkt der Pendlerrechner nicht zur Verfügung, ist die Verordnung solange nicht anzuwenden, bis der Pendlerrechner im Internet auf der Homepage des BMF zur Verfügung steht. Wird daher der Pendlerrechner nach 1. Jänner 2014 zur Verfügung gestellt, gilt folgendes:

  1. Die Verordnung ist rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zur Zurverfügungstellung des Pendlerrechners anwendbar, wenn dies für den Steuerpflichtigen nicht mit steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Die Berücksichtigung hat mittels Aufrollung bis spätestens 30. September 2014 zu erfolgen.
  2. Wurde vom Dienstnehmer bereits eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales („L34“) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners bis spätestens 30. Juni 2014 beim Arbeitgeber abzugeben.