Regierungsvorlage zum Handwerkerbonus beschlossen

In seiner Sitzung vom 25. Februar 2014 hat der Ministerrat der Regierungsvorlage zum sogenannten Handwerkerbonus zugestimmt. Die Förderung soll all jenen, die offizielle Handwerkerleistungen beziehen, einen Vorteil gewähren und somit einen Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit leisten.

Der Handwerkerbonus soll im Rahmen eines Zuschusses im Ausmaß von 20 % der förderbaren Kosten (max 3.000 €) gewährt werden. Die Förderung kann daher maximal 600 € betragen.

Förderungsgegenstand

Konkret sollen Kosten für Arbeitsleistungen (inkl. Fahrkosten) im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von im Inland gelegenem Wohnraum förderbar sein. Keine Gegenstände der Förderung sind:

  • Materialkosten,
  • Warenkosten,
  • Entsorgungskosten,
  • Neuanschaffungen oder Erweiterungen von bestehendem Wohnraum sowie
  • Arbeitsleistungen an nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeteilen oder an Außenanlagen.

Voraussetzungen

Befugtes Unternehmen: Die förderbaren Arbeitsleistungen müssen durch Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben iSd § 94 Gewerbeordnung befugt sind. Somit unterliegen der Förderung nicht nur Leistungen die von Handwerkern erbracht werden, sondern auch Leistungen von anderen Unternehmen, deren Branche von der Gewerbeordnung iSd § 94 erfasst ist, aber nicht dem Handwerk zugerechnet wird.

Rechnungsnachweis: Als Nachweis der förderbaren Arbeitsleistungen muss eine Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz ausgestellt werden, in welcher die förderbaren Kosten gesondert ausgewiesen werden. Überdies wird ein Nachweis darüber gefordert, dass die Rechnung nicht bar, sondern mittels Banküberweisung bezahlt wurde (z.B. Kontoauszug).

Zur Vermeidung möglicher Doppelbegünstigungen werden Förderungen ausgeschlossen, wenn zur Finanzierung bereits geförderte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.

Förderungswerber

Ein Ansuchen auf Förderung kann ausschließlich von natürlichen Personen gestellt werden und ist auf förderbare Maßnahmen im Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzen Wohnraum beschränkt. Auf welcher Rechtsgrundlage die Nutzung erfolgt ist unbeachtlich. Somit können beispielsweise Eigentümer des selbstgenutzten Wohnraums oder auch Mieter Antragssteller sein. Wurden förderbare Leistungen gegenüber einem Vermieter erbracht und auf den Mieter übergewälzt, kann der Mieter dennoch eine Förderung beantragen. Dabei müssen allerdings die Kosten in einer Kostenabrechnung durch den Vermieter klar dargestellt und bescheinigt werden. Dies gilt gleichermaßen für Wohnungseigentümergemeinschaften.

Förderungsverfahren

Förderungsansuchen sind vom Förderungswerber zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der noch festzulegenden Abwicklungsstelle einzubringen.

Ausblick

Die neue Bestimmung soll im Frühjahr im Nationalrat beschlossen werden und gilt ausschließlich für förderbare Arbeitsleistungen, die nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen wurden. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung wird vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Ebenso soll nur ein betraglich begrenztes Gesamtfördervolumen pro Jahr zur Verfügung gestellt werden, nach dessen Ausschöpfung keine Förderungen mehr ausbezahlt werden sollen. Für nicht förderbare Kosten bzw nach Ausschöpfung der betraglichen Grenzen kommt gegebenenfalls wie bisher z.B. eine Geltendmachung im Rahmen der Sonderausgaben in Frage.