Grunderwerbsteuer – Reparatur der verfassungswidrigen Anknüpfung an Einheitswerte
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 27. November 2012 § 6 GrEStG als verfassungswidrig aufgehoben. Das BMF hat am 25. März 2014 einen Gesetzesentwurf zur Reparatur der verfassungswidrigen Bestimmungen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2014 in Begutachtung verschickt. Nachfolgend sollen die Eckpunkte der neuen Regelung dargestellt werden.
Die geplante Neuregelung strebt eine Vereinheitlichung mit der Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühr an. Als Grundsatz soll daher zukünftig gelten, dass die Bemessungsgrundlage für die GrESt der Gegenleistung, also dem Kaufpreis, entspricht. Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden – etwa im Fall einer Schenkung – ist der gemeine Wert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Steuersatz beträgt weiterhin grundsätzlich 3,5 %.
Von diesem Grundsatz sind jedoch umfangreiche Ausnahmen vorgesehen:
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Für Übertragungsvorgänge zwischen nahen Angehörigen soll immer der 3-fache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes zur Anwendung kommen, unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Der Kreis der begünstigten nahen Angehörigen soll weit gefasst werden und nunmehr beispielsweise auch Geschwister umfassen. In diesen Fällen soll auch der ermäßigte Steuersatz von 2 % zur Anwendung kommen.
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Die gleiche Bemessungsgrundlage soll auch für Fälle der Anteilsvereinigung an grundstücksbesitzenden Gesellschaften gelten (Steuersatz 3,5 %).
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Weitere Begünstigungen (1-facher Einheitswert als Bemessungsgrundlage) sind für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in bestimmten Konstellationen vorgesehen.
Die Neuregelung soll für grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge ab dem 1. Juni 2014 gelten. Es ist jedoch in bestimmten Vorgängen im Rahmen von Erbschaften eine Option zur alten Rechtslage vorgesehen, wenn nach der alten Rechtslage eine geringere Grunderwerbsteuer anfällt.
Nach dem Begutachtungsentwurf ist zu erwarten, dass für Grundstücksübertragungen zwischen nahen Angehörigen zukünftig tendenziell weniger Grunderwerbsteuer anfällt als nach der gegenwärtigen Rechtslage. Demgegenüber wird es für Umgründungen (sofern nicht das UmgrStG zu Anwendung kommt) zu einer Schlechterstellung kommen.
Empfehlung
Planen Sie konkret Liegenschaftsübertragungen? Dann überprüfen Sie bitte, ob sich durch eine Änderung der Gesetzeslage die Grunderwerbsteuerbelastung durch die Neuregelung verändern würde und ob eine Umsetzung vor dem 1. Juni 2014 oder danach vorteilhafter wäre.