Grunderwerbsteuer – Geplante Änderung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Zuwendungen an Stiftungen
Mit 29. April 2014 wurde die Regierungsvorlage zum Grunderwerbsteuergesetz veröffentlicht. Diese sieht eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuergesetzes und eine Annäherung der Systematik an die Berechnung der Grundbucheintragungsgebühr vor (näheres dazu in unserem Newsletter vom 27. März 2014). Die geplanten Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz werden bei unentgeltlichen Zuwendungen von inländischen Grundstücken an Privatstiftungen zu einer erheblichen Mehrbelastung führen.
Derzeitige Bemessungsgrundlage – dreifacher Einheitswert
Derzeit wird die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Zuwendungen von inländischen Grundstücken an eine Privatstiftung mit 3,5 % vom dreifachen Einheitswert bemessen. In jenen Fällen, wo keine oder eine Gegenleistung von weniger als 50 % des gemeinen Wertes des Grundstückes geleistet wird – dies trifft jedenfalls für alle unentgeltlichen Zuwendungen zu – erhöht sich der Grunderwerbsteuerprozentsatz um weitere 2,5 % („Stiftungseingangssteueräquivalent“).
Geplante neue Bemessungsgrundlage – der gemeine Wert
In der Regierungsvorlage ist nun vorgesehen, dass nicht mehr der dreifache Einheitswert, sondern der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Zuwendung von inländischen Grundstücken heranzuziehen ist. Unverändert bleiben aber der Steuersatz von 3,5 % sowie das Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 %, somit in Summe 6 %.
Unentgeltliche Zuwendungen von inländischen Grundstücken an Privatstiftungen unterliegen daher künftig einer weitaus höheren Grunderwerbsteuerbelastung als alle anderen entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstücksübertragungen von natürlichen und juristischen Personen in Österreich. Zusätzlich fällt bei Eintragung der Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % an, welche ebenfalls seit der Änderung des Gerichtsgebührengesetzes vom gemeinen Wert zu berechnen ist. Die Gesamtbelastung beläuft sich somit auf 7,1 % des gemeinen Wertes des unentgeltlich zugewendeten Grundstückes.
Diese erhebliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage wurde bereits im Rahmen der Begutachtung des Gesetzesentwurfs kritisiert. In der Regierungsvorlage wurden jedoch nur noch geringfügige Anpassungen, nämlich hinsichtlich der Definition des Familienkreises sowie im Bereich der Unternehmensübertragungen, vorgenommen. Eine Änderung für die Zuwendungen von Grundstücken an Privatstiftungen ist bis zum Inkrafttreten nicht mehr zu erwarten.
Empfehlung
Die neue Rechtslage soll für unentgeltliche Zuwendungen von inländischen Grundstücken, die nach dem 31. Mai 2014 getätigt werden, zur Anwendung gelangen. Bereits jetzt geplante Grundstückszuwendungen sollten daher jedenfalls noch vor dem 1. Juni 2014 getätigt werden.