Mehrwertsteuerpaket: Änderung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen ab 2015

Das am 12. Juni 2014 kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2014 bringt umsatzsteuerliche Neuerungen im Bereich der Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen.

Betroffen sind an Nichtunternehmer (B2C) elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Rundfunk-, Telekom- und Fernsehleistungen. Diese gelten ab 1. Jänner 2015 in jenem EU-Mitgliedstaat als erbracht, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Bei Leistungen an Unternehmer (B2B) kommt es zu keiner Änderung.

Folgende Leistungen sind betroffen:

  • Mobilfunkdienste inkl. SMS, VoIP;
  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung;
  • Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken;
  • Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glückspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung;
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

Zu Zweifelsfragen gibt es eine EU-Verordnung und umfangreiche Explanatory Notes.

Für Unternehmen, die solche Leistungen in Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Damit ist EU-weit eine zentrale Anlaufstelle für die Steuererklärungen und –zahlungen möglich, damit sich Unternehmer in solchen Fällen nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem sie diese Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen. Voraussichtlich ab Oktober 2014 wird das österreichische Onlineportal vor allem für österreichische Unternehmer zur Registrierung zur Verfügung stehen, wenn sie derartige B2C Umsätze in anderen Mitgliedstaaten tätigen.

Wir empfehlen, zeitnah die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen dahingehend zu überprüfen, ob sie von dieser Änderung betroffen sind, um rechtzeitig notwendige Systemanpassungen vornehmen zu können.

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