BMF-Erlass zum wirtschaftlichen Arbeitgeber bei kurzfristiger Arbeitskräftegestellung

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun mit Erlass vom 12. Juni 2014 die Rechtsmeinung zur Umsetzung des VwGH-Urteiles vom 22. Mai 2013 (vgl PwC Newsletter vom 14. August 2013) veröffentlicht.

Es wird festgelegt, dass der entsprechende Wechsel des Arbeitgebers – trotz Einhalten der 183-Tage-Frist – aufgrund der wirtschaftlichen Kostentragung nur bei Fällen passiver Arbeitskräfteüberlassung und nicht bei Aktivleistungen stattfindet.

Bei Outbound-Fällen (Entsendung ins Ausland) ist ein ausländischer Besteuerungsnachweis zu dokumentieren. Entsteht im Ausland keine Steuerleistung, ist nachzuweisen, dass die ausländische Verwaltung den dortigen Beschäftiger als Arbeitgeber wertet, aber in Anwendung des lokalen Steuerrechtes keine Steuer anfällt. Offen bleibt, wie so ein Nachweis bei Ländern ohne Einkommensteuersystem (zB Vereinigte Arabische Emirate, Oman) stattfinden kann.

Bei Entsendungen nach Österreich (Inbound-Fälle) ist in Österreich ein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorzunehmen, ansonsten fällt für den österreichischen Beschäftiger ein 20%iger Steuerabzug nach § 99 (1) Z 5 EStG von der gesamten Gestellungsvergütung an. Selbst bei passiver konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich ist entweder eine freiwillige Lohnsteuerabfuhr durchzuführen oder tritt sonst eine Abzugsteuerpflicht gem § 99 (1) Z 5 EStG auf den der Gestellungsvergütung zugrundeliegenden Gehaltsanteil (ohne Lohnnebenkosten, ohne Gemeinkosten und ohne Gewinnaufschlag) ein. Diese Erlassmeinung scheint nicht ganz DBA-konform, führt aber dazu, dass man zur sofortigen Lohnsteuerabfuhr angehalten wird. Eine Toleranzregelung für ganz kurzfristige Überlassungen (zB bis zu 15 Arbeitstage) wird nicht verankert.

Auf bereits im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Erlasses (20. Juni 2014) bestehende Konzernentsendungen nach Österreich kann noch die bisher übliche Verwaltungspraxis ausnahmsweise vorübergehend angewendet werden, wenn ein Besteuerungsnachweis betreffend die in Österreich erbrachten Dienstleistungen aus dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers erbracht wird. Werden solche Entsendungen verlängert, kann diese Ausnahme wohl nicht mehr beansprucht werden.

Im Verhältnis zu Deutschland wird nun der deutschen Auffassung gefolgt: Die Ausnahmeregelung gem Art 15 (3) des DBA mit Deutschland ist somit nur mehr für gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungen anzuwenden. Für alle nicht gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungen gilt damit die neue Rechtslage.