BFG-Erkenntnis zur Verrechnung konzerninterner Management Fees

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in seiner Entscheidung (GZ RV/7101486/2012) mit der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen sowie der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde bei der Verrechnung konzerninterner Management Fees befasst.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Eine niederländische Gesellschaft erbrachte Dienstleistungen an ein in Österreich ansässiges verbundenes Unternehmen. Die Ermittlung der konzerninternen Verrechnungspreise für diese Dienstleistungen erfolgte unter Anwendung der Preisvergleichsmethode, wobei nach jährlich steigenden Tagessätzen für Unternehmensberater abgerechnet wurde. Für die Ermittlung der Tagessätze lag keine Verrechnungspreisstudie vor, es wurde lediglich auf eine Studie des Bundesverbandes deutscher Unternehmensberater verwiesen.

Im Zuge einer Außenprüfung hat die Abgabenbehörde Teile dieser Verrechnung im Wesentlichen aus folgenden Gründen (teilweise) dem Grunde bzw. der Höhe nach nicht anerkannt:

  • Die österreichische Gesellschaft ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie die Lohnkonten der leistungserbringenden Personen der niederländischen Gesellschaft nicht beigebracht hat.
  • Die jährliche Steigerung der Tagessätze wurde lediglich konstruiert, um die bisher pauschal verrechneten Beträge zu erreichen.
  • Zwei Geschäftsführer der niederländischen Gesellschaft sind auch für eine Schweizer Konzerngesellschaft tätig, die ebenfalls Management Fees an das österreichische Unternehmen verrechnet hat, wobei sich das Leistungsportfolio dieser zwei ausländischen Konzerngesellschaften überschnitten hat.
  • Tagessätze können nur für jene Tage verrechnet werden, an denen auch die Anwesenheit durch Hotelrechnungen belegt werden kann.

Die Angemessenheit der Anwendung der Preisvergleichsmethode per se wurde von der Abgabenbehörde nicht in Frage gestellt.

Entscheidung des BFG

Das BFG konnte keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen erkennen. Allerdings ist die Abgabenbehörde ihrer Ermittlungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Das BFG hat daher den Bescheid unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Das BFG-Erkenntniss beinhaltet folgende wesentliche Aussagen bzw. Überlegungen:

  • Die notwendige Auseinandersetzung mit Funktionsanalysen und Verrechnungspreisstudien, sowie mit Aufzeichnungen der involvierten Konzerngesellschaften über Art und Umfang der erbrachten Leistungen liegt in der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und geht über das Ermittlungsmaß des BFG hinaus.
  • Als Vorgehensweise für die Prüfung der Fremdüblichkeit der konzerninternen Verrechnungen sieht das BFG vor, in einem ersten Schritt die Methode dem Grunde nach und in einem zweiten die Vergleichswerte zu prüfen.
  • Ohne Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation ist es dem BFG nicht möglich zu beurteilen, ob die angewendete Methode geeignet ist.
  • Selbst bei konzerninterner Verrechnung von Management Fees ist es unverzichtbar, für die Methodenauswahl eine Unternehmenscharakterisierung vorzunehmen. Dabei ist anhand einer Funktionsanalyse zu qualifizieren, welche der Geschäftsparteien Routinecharakter aufweist bzw. als Strategieträger agiert.
  • Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gegeben, wenn bei Anwendung der Preisvergleichsmethode Lohnkonten der leistungserbringenden Personen nicht vorgelegt werden. Das Entscheidende bei Anwendung der Preisvergleichsmethode ist, was ein fremder Dritter für diese Leistungen verlangt hätte und nicht wie er seine Mitarbeiter entlohnt. Die Lohnkonten sind daher zur Beurteilung des Sachverhalts nicht notwendig.
  • Eine jährliche Preissteigerung ist per se noch nicht fremdunüblich, wenn sich diese auch auf dem Markt verfolgen lässt.
  • Eine Ortsanwesenheit zur Leistungserbringung ist nicht zwingend notwendig.
  • Reine Vermutungen der Doppelverrechnung, basierend auf theoretisch möglichen Überschneidungen des Leistungsportfolios zweier Konzerngesellschaften, sind nicht ausreichend. Die tatsächlichen Überschneidungen in der Verrechnung dieser Dienstleistungen sind von der Abgabenbehörde zu überprüfen. Dabei sind auch Zeitaufzeichnungen zu würdigen.
  • Das BFG ist der Ansicht, dass es bei Verrechnungspreiskorrekturen in einem Staat auch zu einer korrespondierenden Gegenberichtigung im anderen Staat kommen sollte. Allerdings ist dafür ein Verständigungsverfahren erforderlich.

Fazit

Aufgrund dieses BFG-Erkenntnisses ist der Steuerpflichtige gut beraten, selbst bei konzerninternen Management Fees eine umfassende Verrechnungsdokumentation zu erstellen. Dabei ist unter anderem auch besonderer Wert auf die Unternehmenscharakterisierung, die Methodenwahl und die Vergleichswerte zu legen. Darüber hinaus wurden durch das BFG-Erkenntnis die Grenzen der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen erneut aufgezeigt.