Kostenersatz für Drittschuldnererklärung: keine umsatzsteuerpflichtige Leistung
Am 30. Oktober 2014 entschied der VwGH, dass ein Kostenersatz für den Aufwand, der mit der Abgabe einer Drittschuldnererklärung im Zusammenhang steht, nicht als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu qualifizieren ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Kostenersatz an einen Dienstgeber, der Drittschuldnererklärungen ausfertigte, vom Finanzamt als steuerpflichtige Leistung im Sinne des UStG eingeordnet. Der VwGH widersprach dem Finanzamt in seinem gegenwärtigen Urteil und führte aus, dass die Abgabe von Drittschuldnererklärungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anerkannt werden kann. Der damit zusammenhängende Kostenersatz hat lediglich Aufwandsersatzcharakter und ist nicht als Entgelt des Gläubigers an den Drittschuldner zu betrachten.
Somit stellt der Kostenersatz für die Ausfertigung einer Drittschuldnererklärung kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar und unterliegt daher nicht der 20%igen Umsatzsteuer.