Verminderung der Grunderwerbsteuer-Belastung bei Verschmelzungen

VwGH-Entscheidung reduziert die GrESt-Belastung bei bestimmten Verschmelzungssituationen

Wird eine grundstücksbesitzende GmbH auf ihren Hauptgesellschafter verschmolzen, ohne dass die weichenden Minderheitsgesellschafter mit Geschäftsanteilen des Hauptgesellschafters abgefunden werden, soll nach Ansicht der Finanzverwaltung (Punkt 4.4. der Bundessteuertagung zu Gebühren und Verkehrssteuern 2007) zweimal Grunderwerbsteuer anfallen:

  1. zunächst für eine – bloß gedanklich unterstellte – Übertragung der Anteile der Minderheitsgesellschafter an den Hauptgesellschafter und
  2. weiters für den Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung.

Diese Auffassung führte dazu, dass bei Verschmelzungen auf einen Hauptgesellschafter die Grunderwerbsteuer oft vom 3-fachen, statt –  wie allgemein im Umgründungssteuergesetz vorgesehen – vom 2-fachen Einheitswert bemessen wurde.

Der VwGH hat diese Auffassung nunmehr verworfen: Die übertragende Gesellschaft geht gesellschaftsrechtlich durch Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch unter, ohne dass es zuvor zu einer – eigenständig eine die Grunderwerbsteuerpflicht auslösenden – Anteilsübertragung auf den Hauptgesellschafter käme. Als einziger grunderwerbsteuerbarer Vorgang verbleibt somit die verschmelzungsbedingte Vermögensübertragung von der untergehenden Gesellschaft auf ihren Hauptgesellschafter.