Anforderungen an ein Gutachten der FFG

Einwände des Abgabepflichtigen gegen ein ablehnendes FFG-Gutachten hinsichtlich der Forschungsprämie sind durch die Abgabenbehörde auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.

Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, sind auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs 4 BAO). Damit ist es laut einem kürzlich ergangenen BFG-Urteils dem Abgabenpflichtigen auch vorbehalten, während des laufenden Verfahrens beim Finanzamt Einwände gegen die ablehnende Beurteilung durch die Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzubringen. Dies schließt auch die Möglichkeit mit ein, ein Gegengutachten vorzulegen. Das Finanzamt hat das nachträgliche Vorbringen zu berücksichtigen und zu würdigen.

Die Ausgangssituation

Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. März 2014 die Erstellung eines Gutachtens der FFG, in dem beurteilt werden sollte, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 für die geltend gemachten Aufwendungen des Jahres 2013 in Höhe von 295.900,- € gegeben sind.

Dementsprechend beantragte die Beschwerdeführerin in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2013 eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % dieser Aufwendungen.

Die FFG verneinte in ihrem Gutachten jedoch die Förderungswürdigkeit des angeführten Projekts mit der Begründung, dass keine eigenbetrieblichen F&E-Aktivitäten erkennbar seien, die über das Aus- oder Umrüsten einer Anlage hinausgingen. Das Finanzamt informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass das angeführte Projekt aufgrund des negativen FFG-Gutachtens nicht berücksichtigt wird und sich deshalb die Forschungsprämie entsprechend vermindert.

Aus diesem Grund übermittelte die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 dem Finanzamt eine „ergänzende Projektbeschreibung“.

Das Finanzamt setzte unter Hinweis auf das FFG-Gutachten am 03. Juli 2014 bescheidmäßig lediglich die verminderte Forschungsprämie fest, ohne auf die „ergänzende Projektbeschreibung“ einzugehen. Aufgrund der infolge ergangenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurde seitens der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Aufhebung und Zurückverweisung des FFG-Gutachtens

Das BFG hielt fest, dass auf die „ergänzende Projektbeschreibung“ einzugehen gewesen wäre, da nach § 115 Abs 4 BAO die Abgabenbehörde dazu verpflichtet ist, auch nach Ablauf einer Frist vorgebrachte Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Dies gilt auch, wenn dadurch das Beschwerdeverfahren geändert oder ergänzt wird. Dem Abgabenpflichtigen ist es daher unbenommen, beim Finanzamt Einwände gegen die Beurteilung durch die FFG vorzubringen, insbesondere durch Erstellung eines Gegengutachtens.

Weiters wurde vom BFG festgehalten, dass das FFG-Gutachten unschlüssig ist. Denn eine Begründung, weshalb weder nach Ziel, Inhalt, Methode, Vorgangsweise oder Neuheitswert der Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine Förderungswürdigkeit gegeben sein soll, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Obwohl ein Sachverständigenbeweis, wie in diesem Fall das FFG-Gutachten, gerade aus diesen Ausführungen zu bestehen hat.

Auswirkungen für den Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige hat auch nach Stellung des Antrags auf Zuerkennung der Forschungsprämie die Möglichkeit, gegenüber der Abgabenbehörde ergänzende Angaben zu seinem Vorbringen zu tätigen, auch wenn in der Zwischenzeit Fristen abgelaufen sind. Die Behörde ist in weiterer Folge dazu verpflichtet, auf die nachträglich vorgebrachten Ergänzungen einzugehen und diese entsprechend zu würdigen. Insbesondere kann auch ein Gegengutachten vorgelegt werden.

Die Beantragung eines FFG-Gutachtens erfolgt über die FinanzOnline-Plattform. Die dabei vorgegebene Zeichenbeschränkung von 3.000 ist laut BFG unbedenklich. Jedoch steht es dem Antragsteller frei, Ergänzungen in schriftlicher Form zu übermitteln, wenn der Antragsteller mit der vorgegebenen Zeichenbeschränkung sein Anbringen nicht ausreichend darlegen kann.

Weiters muss das FFG-Gutachten schlüssig sein und genau darlegen, weshalb im konkreten Fall keine begünstigte Forschung und Entwicklung vorliegen soll. Eine schlichte Ausführung, wie in diesem Fall, dass keine eigenbetrieblichen F&E-Aktivitäten erkennbar seien, die über das Aus- oder Umrüsten einer Anlage hinausgehen, reicht dafür nicht aus.

Verfasser: Fabian Karlovits