OECD BEPS Aktion 13 – Überarbeitung der Verrechnungspreisdokumentation

Die OECD hat am 5. Oktober 2015 als Ergebnis des Aktionspunktes 13 eine Neufassung des Kapitel V der OECD Verrechnungspreisrichtlinien veröffentlicht. Diese finale Fassung weist gegenüber den bisherigen Entwürfen vom 30. Jänner 2014 und 16. September 2014 keine wesentlichen Änderungen mehr auf. Im Folgenden berichten wir über die wichtigsten Neuerungen und künftigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Neuerungen im österreichischen Recht ist absehbar.

Zielsetzung der Verrechnungspreisdokumentation

Das bestehende Kapitel V der OECD Verrechnungspreisrichtlinien soll durch die nun veröffentlichte finale Fassung samt Anhängen zur Gänze ersetzt werden. Die Neufassung des Kapitel V ist im Vergleich zur bestehenden Fassung hinsichtlich der geforderten Informationen und Dokumente deutlich umfangreicher und spezifischer.

Ein zentraler Anspruch dabei ist, dass durch die Neufassung von Kapitel V das Transparenzbedürfnis der Steuerbehörden einerseits und die administrativen Aufwendungen der Steuerpflichtigen andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen sollen.

Vor diesem Hintergrund sollen mit der Neufassung des Kapitel V folgende drei Ziele erfüllt werden:

  1. Die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch die Steuerpflichtigen bei der Festsetzung von Preisen;
  2. Die Bereitstellung von Informationen, die den Steuerbehörden eine angemessene Risikoeinschätzung hinsichtlich der Verrechnungspreise ermöglicht;
  3. Die Bereitstellung von Informationen, die den Steuerbehörden in den jeweils betroffenen Ländern eine Prüfung der Verrechnungspreissachverhalte ermöglicht.

Dreistufiger Dokumentationsansatz („three-tier approach“)

Die OECD sieht dafür einen dreistufigen Dokumentationsansatz vor:

Master File: Das Master File soll als Stammdokumentation standardisierte Informationen über die weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik enthalten, die für alle Unternehmen der Gruppe von Bedeutung sind. Die OECD listet folgende fünf Kategorien von Informationen auf, die im Master File enthalten sein sollen:

  • Organisationsstruktur,
  • Geschäftsmodell,
  • immaterielle Wirtschaftsgüter,
  • Finanzierung und
  • Advance Pricing Agreements oder sonstige verbindliche Auskünfte der Steuerbehörden.

Die Informationen im Master File sollen den einzelnen Steuerbehörden in den jeweiligen Ländern zur Verfügung gestellt werden. Den Finanzbehörden soll ein Überblick über die Wertschöpfungskette gegeben werden, wodurch eine erste Risikoeinschätzung aus Verrechnungspreissicht ermöglicht wird.

Local File: Das Local File umfasst die landesspezifische Dokumentation der für die jeweiligen Länder wesentlichen Geschäftsfälle und soll dadurch das Master File inhaltlich ergänzen. Die OECD listet drei Kategorien von Informationen auf, die im Local File enthalten sein sollen:

  • Beschreibung der lokalen Gesellschaft,
  • die konzerninternen Transaktionen und
  • sonstige Finanzdaten der lokalen Gesellschaft wie Jahresabschlüsse, etc.

Country-by-Country-Report (CbCR): Das CbCR soll eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht über die globale Verteilung bestimmter Kennzahlen wie Umsatz, Gewinn vor Steuern, gezahlte Ertragsteuer, Anzahl an Mitarbeitern, materielle Wirtschaftsgüter, etc. geben. Weiters soll das CbCR eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht der Geschäftstätigkeit aller Mitglieder der Gruppe enthalten sowie sonstige zusätzliche Informationen.

Für das CbCR sollen größenmäßige Erleichterungen gelten. Die OECD sieht ein CbCR erst ab Überschreiten eines jährlichen Konzernumsatzes von EUR 750 Million vor. Das CbCR ist im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft einzureichen. Ist diese Muttergesellschaft nicht zur Abgabe des CbCR verpflichtet, ist eine Ersatzgesellschaft zu bestimmen.

Umsetzung und Einhaltung des neuen Ansatzes

Folgende wesentliche Punkte sind hinsichtlich des neuen Ansatzes zu beachten:

Zeitnahe Dokumentation: Die OECD schlägt bei der Verrechnungspreisbildung einen Ex-ante-Ansatz auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt der Transaktion verfügbaren Informationen vor. Die Fremdüblichkeit der Transaktion ist dann zum Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen erneut zu überprüfen.

Zeitrahmen: Die OECD schlägt vor, die Fälligkeit von Master und Local File mit dem Fälligkeitstermin der jeweiligen Steuererklärungen zu verknüpfen. Der Country-by-Country Report soll spätestens 12 Monate nach dem Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres erstellt und eingereicht werden.

Häufigkeit der Aktualisierung der Dokumentation: Die Verrechnungspreisdokumentation soll regelmäßig überprüft und auf jährlicher Basis aktualisiert werden. Vorhandene Datenbankstudien sollen alle drei Jahre aktualisiert werden. Eine Anpassung der Finanzdaten der einzelnen Vergleichsunternehmen hat jährlich zu erfolgen.

Strafen: Die Nichteinhaltung der Dokumentationserfordernisse bzw. die nicht fristgerechte Einreichung der Dokumentation soll mit Strafen geahndet werden. Alternativ dazu können auch Anreize für die Einhaltung geschaffen werden wie z.B. geringere Strafen im Fall von Verrechnungspreisanpassungen.

Implementierung: Die Umsetzung des Aktionspunktes 13 in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung soll möglichst zeitnah erfolgen. Das CbCR sollte erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Jänner 2016 beginnen, zur Anwendung kommen.

Ausblick und Umsetzung in Österreich

Trotz des Anspruchs der OECD, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Transparenzanforderungen der Finanzbehörden und dem administrativen Aufwand des Steuerpflichtigen zu schaffen, ist absehbar, dass die Einhaltung der mit der Verrechnungspreisdokumentation verbundenen Vorgaben mit deutlichen Mehraufwendungen für den Steuerpflichtigen verbunden sein wird.

Die globale steuerliche Position der Steuerpflichtigen wird durch die neuen Anforderungen zunehmend transparent. Kritisch zu sehen ist dabei auch die Gefahr der Aushöhlung des Steuergeheimnisses. Die OECD betont in diesem Zusammenhang zwar den vertraulichen Umgang mit Daten und die Wahrung der Verschwiegenheit durch die Steuerbehörden, diese Forderung steht aber im Widerspruch zu den zum Teil bestehenden nationalen Offenlegungsregelungen einzelner Länder.

Für die Umsetzung der Aktion 13 bedarf es in Österreich einer Anpassung der Rechtslage. Es ist sehr wahrscheinlich, dass noch im Rahmen der Herbstlegistik die entsprechende Rechtsgrundlage für die Umsetzung des neuen Ansatzes geschaffen wird. Über die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung des Aktionspunktes 13 in Österreich werden wir gesondert berichten.