Glücksspielabgabe für Preisausschreiben aus 2015: Frist 20. Jänner 2016

Langsam neigt sich das Jahr dem Ende zu und viele verabschieden sich in den wohlverdienten Weihnachtsurlaub. Um im neuen Jahr keine böse Überraschung in Form eines Ersuchen um Ergänzung oder der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens seitens der österreichischen Finanzverwaltung zu erleben, möchten wir darauf hinweisen, dass am 20. Jänner 2016 die Glücksspielabgaben für Gewinnspiele bzw. Preisausschreiben, welche im Jahr 2015 durchgeführt wurden, fällig sind. Warum vielleicht auch Sie betroffen sein könnten und eventuell davon bisher keine Kenntnis haben, möchten wir auf Grundlage der aktuellen Rechtslage kurz zusammenfassen:

Gesetzliche Grundlagen

Durch die Änderung des Glücksspielgesetzes fallen seit dem 1. Jänner 2011 Gewinnspiele und Preisausschreiben grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes (GSpG) und lösen somit eine Steuerpflicht aus. Davon umfasst sind gemäß § 58 Abs. 3 GSpG auch Gewinnspiele (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (d.h. ohne Einsatz bzw. Gegenleistung des Teilnehmers), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die österreichische Öffentlichkeit richtet. Als Bemessungsgrundlage wird die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn/Preis) herangezogen, der Steuersatz beträgt hierauf 5 %. Für die Bewertung des Gewinnes/Preises ist das Bewertungsgesetz (gemeiner Wert) heranzuziehen. Mit 1. September 2011 wurde eine Bagatellregelung in Form einer Freigrenze bis zu einer Bemessungsgrundlage (d.h. Wert der Preise) iHv von 10.000,- € pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigen eingeführt.

Die Abgabenschuld entsteht mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels und ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen, mittels Glücksspielabgabenerklärung (Formular GSP50) mit 20. des dem Kalenderjahr folgenden Monats (d.h. 20. Jänner des Folgejahres) offen zu legen und zu entrichten. Schuldner sind die Vertragspartner des Spielteilnehmers bzw. der Veranstalter des Gewinnspieles bzw. Preisausschreibens. Trifft die Verpflichtung zwei oder mehrere Personen, sind diese zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Beispiel

Ein deutsches Unternehmen veranstaltet ein Preisausschreiben, bei dem Personen aus Ö, D und CH teilnahmeberechtigt sind. Dabei haben die Kunden bei der richtigen Beantwortung der gestellten Fragen die Möglichkeit verschiedene Preise zu gewinnen: Der 1. Preis besteht in Form eines Autos, der 2. Preis in Form eines Wellnesswochenendes und der 3. Preis in Form eines TV-Geräts. Die Preise werden von zwei Deutschen und einem Schweizer gewonnen.

Rechtsansichten

Gemäß der von der österreichischen Finanzverwaltung vertretenen Rechtsansicht ist die Glücksspielabgabepflicht auch in jenen Fällen gegeben, in denen entweder gar kein österreichischer Teilnehmer am Gewinnspiel bzw. Preisausschreiben teilnimmt bzw. gar keinen Preis gewonnen hat, da es ausreichend ist, dass sich das Gewinnspiel bzw. Preisausschreiben (auch) an die inländische Öffentlichkeit gerichtet hat.

Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung entgegen der Rechtsauffassung der österreichischen Finanzverwaltung zur folgenden Erkenntnis gelangt: In die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe können im Rahmen von Gewinnspielen bzw. Preisausschreiben nicht alle „weltweit“ in Aussicht gestellten Gewinne einbezogen werden, sondern nur die verhältnismäßig auf die Rechtsgeschäfte an denen die Teilnahme von Österreich aus erfolgte, in Aussicht gestellten Gewinne. Eine Revision beim Höchstgericht (VwGH) seitens des Finanzamtes ist erhoben worden.

Der VwGH hat mit Beschluss vom 25. November 2015 die Rechtsansicht des BFG insofern verworfen, als er den vom BFG vertretenen Lösungsansatz einer verhältnismäßigen Besteuerung der in Aussicht gestellten Gewinne in Bezug auf die Rechtsgeschäfte, an denen die Teilnahme von Österreich aus erfolgte, schlicht nicht durch das Gesetz gedeckt sieht.

Vielmehr hat der VwGH die Aufhebung des § 58 Abs. 3 GSpG durch den VfGH als verfassungswidrig beantragt, bzw. in eventu nur des in § 58 Abs 3 GSpG enthaltenen Klammerbegriffes „auch“. Der VwGH begründet dies damit, dass eine Besteuerung ohne konkreten inländischen Sachverhalt (dh Teilnahme von österreichischen Spielern am Gewinnspiel bzw. Preisausschreiben) sachlich nicht gerechtfertigt ist und in der bloßen „Auslobung“ im Inland kein ausreichender Anknüpfungspunkt erblickt werden kann.

Darüber hinaus hegt der VwGH Bedenken, dass mit dieser Regelung die Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) in Folge Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art 15 EU-GRC) der Veranstalter von Gewinnspielen bzw. Preisausschreiben in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird.

Weitere Vorgehensweise

Für Gewinnspiele bzw. Preisausschreiben, die in 2015 stattgefunden haben, besteht demzufolge nunmehr für Steuerpflichtige die Möglichkeit, die vom VwGH vertretene Rechtsansicht in der bis zum 20. Jänner 2016 einzureichenden Glücksspielabgabenerklärung zu vertreten. Um finanzstrafrechtliche Folgen zu vermeiden, weisen wir darauf hin, dass eine von der Finanzverwaltung abweichende Rechtsansicht im Zuge dessen jedenfalls durch den Steuerpflichtigen offenzulegen ist.

Um in einem Rechtsmittelverfahren auch europarechtliche Argumente ins Treffen zu führen, wäre es jedenfalls anzuraten, ab 2016 auch ausschließlich an österreichische Teilnehmer gerichtete Gewinnspiele bzw. Preisausschreiben mittels EU-Gesellschaften durchzuführen.

Sollten Sie diesbezügliche Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an Mag. Ernst Biebl L.LM. (ernst.biebl@at.pwc.com) oder Mag. Martin Metlicka (martin.metlicka@at.pwc.com).