Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen nach § 109a EStG
Bestimmte, im Jahr 2015 getätigte Honorarzahlungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen sind bis spätestens Ende Februar 2016 dem Finanzamt zu melden.
Welche Zahlungen müssen gemeldet werden?
Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die bestimmte Honorare an natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OG, KG, GmbH & Co KG) auszahlen, sind verpflichtet, eine Meldung beim Betriebsfinanzamt vorzunehmen. Meldepflichtig sind Entgelte für Leistungen von:
- Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen,
- Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern,
- Stiftungsvorständen,
- Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden,
- Kolporteuren und Zeitungszustellern,
- Privatgeschäftsvermittlern,
- Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 oder
- freien Dienstnehmern bei Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.
Wann muss nicht gemeldet werden?
Keine Mitteilungspflicht besteht, wenn im Kalenderjahr
- das (Netto-)Entgelt in Summe nicht mehr als 900 € UND
- das (Netto-)Entgelt inkl. allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 € betragen.
- Keine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Einkünfte in Österreich nicht steuerpflichtig sind oder wenn die Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich nicht zu besteuern sind.
Ist eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einer Mitteilung nach § 109a EStG betroffen, besteht stets Mitteilungspflicht.
Bis wann und wie muss die Meldung erfolgen?
Die Meldung der ausbezahlten Honorare hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres mittels elektronischer Datenübermittlung an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so muss diese Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Formular E109a) bereits bis Ende Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres übermittelt werden.
Für im Kalenderjahr 2015 getätigte Zahlungen müssen alle elektronischen Meldungen daher bis spätestens 29. Februar 2016, bei Mitteilung in Papierform bis 31. Jänner 2016 durchgeführt werden. Zu melden sind:
- Versicherungsnummer und Steuernummer (sofern bekannt)
- Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung,
- Art der Leistung (siehe oben 1 bis 8),
- Nettoentgelt und die allenfalls darauf entfallende Umsatzsteuer sowie
- Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde.
Wurden im Kalenderjahr von der selben Person der Art nach unterschiedliche Leistungen erbracht, sind die Honorare für jede Leistungsart (siehe oben 1 bis 8) gesondert zu melden.
Beachte: Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, für die Geldstrafen bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch 20.000 €, verhängt werden können.