Österreichische Kreditinstitute melden Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder aus Liechtenstein

Österreichische Kreditinstitute sind verpflichtet, bestimmte Kapitalzuflüsse von mindestens 50.000 € aus der Schweiz oder aus Liechtenstein bis spätestens 31. Dezember 2016 an die österreichische Finanzbehörde (BMF) zu melden. Betroffene Konto- bzw. Depotinhaber haben jedoch alternativ zur Meldung die Möglichkeit, eine anonyme pauschale Einmalzahlung beim Kreditinstitut zu beantragen. Die Beantragung hat vom Konto- bzw. Depotinhaber bis spätestens 31. März 2016 zu erfolgen.

Hintergrund

Im Rahmen des am 14. August 2015 beschlossenen Kapitalabfluss-Meldegesetzes wurden österreichische Kreditinstitute unter anderem dazu verpflichtet, bestimmte (historische) Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder aus Liechtenstein an die österreichische Finanzbehörde (BMF) zu melden. Ziel dieser Meldeverpflichtung ist es, (unversteuertes) Vermögen von Kunden, welches in den folgenden Zeiträumen nach Österreich transferiert wurde, aufzudecken:

  • Kapitalzuflüsse aus der Schweiz: 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012
  • Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein: 01. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013

Was und wer ist meldepflichtig?

In Österreich ansässige Kreditinstitute sind verpflichtet, Kapitalzuflüsse (Überträge von Geld bzw. Wertpapieren) von mindestens 50.000 € aus der Schweiz oder aus Liechtenstein, die auf Konten oder Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen bzw. stiftungsähnlichen Anstalten erfolgten, an die österreichische Finanzbehörde (BMF) zu melden. Eine explizite Ausnahme der Meldepflicht besteht lediglich für Geschäftskonten von Unternehmern.

Erfolgt im jeweiligen Meldezeitraum zumindest eine relevante Transaktion von mindestens 50.000 €, so unterliegen auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Transaktionen aus dem jeweiligen Land der Meldepflicht.

Zu beachten ist, dass die Meldung von Kapitalzuflüssen jedoch unabhängig von der steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers erfolgt. So werden auch Konten bzw. Depots von ausländischen Investoren an die österreichische Finanzbehörde (BMF) gemeldet.

Meldung

Kreditinstitute haben die Meldung bis spätestens 31. Dezember 2016 an das BMF zu erstatten.

Aus derzeitiger Sicht erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass im Fall einer Meldung von ausländischen Anlegern die gemeldeten Informationen vom BMF an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden können. So könnte etwa § 8 Abs 2 EU-Amtshilfegesetz eine Rechtsgrundlage darstellen, die es dem BMF ermöglicht, alle Informationen, von denen es Kenntnis hat und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, zu übermitteln.

Ich bin betroffen – was kann ich tun?

Österreichische Konto- bzw. Depotinhaber

a) Einmalzahlung

Als Alternative zur Meldung von Kapitalzuflüssen haben österreichische Inhaber von Konten bzw. Depots, auf denen meldepflichtige Kapitalzuflüsse eingegangen sind, die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung (Nachversteuerung) in Höhe von 38 % der relevanten Vermögenswerte.

Die Einmalzahlung erfolgt allerdings nicht automatisch. Zur Inanspruchnahme muss der Konto- oder Depotinhaber dem österreichischen Kreditinstitut bis spätestens 31. März 2016 schriftlich und unwiderruflich mitteilen, eine Einmalzahlung vornehmen zu wollen.

Einige Kreditinstitute haben bereits Informationen an ihre Kunden verschickt, in welchen diese über die Einmalzahlung informiert wurden. Unabhängig davon, ob solche Informationen verschickt werden, steht es jedem Kunden frei, eine Einmalzahlung beim Kreditinstitut zu beantragen.

Die Einmalzahlung ist in der Folge vom kontoführenden Kreditinstitut bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten und abzuführen. Über die erfolgte Nachversteuerung hat das betreffende Kreditinstitut dem Konto- oder Depotinhaber eine Bescheinigung auszustellen. Mit der vollständig abgeführten Einmalzahlung gelten die österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Einkommen- und Umsatzsteuer sowie die Stiftungseingangssteuer und die Versicherungssteuer als abgegolten.

Wenn der Konto- oder Depotinhaber keine Einmalzahlung beantragt oder dem Kreditinstitut nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stellt um die Einmalzahlung vorzunehmen, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, eine Meldung an die österreichische Finanzbehörde (BMF) vorzunehmen.

b) Selbstanzeige

Entscheidet sich der österreichische Konto- oder Depotinhaber gegen die anonyme Einmalzahlung, so steht es ihm offen, rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vorzunehmen.

Ausländische Konto- bzw. Depotinhaber

Für ausländische Konto- bzw. Depotinhaber wird eine Einmalzahlung in der Regel nur wenig sinnvoll sein, da die ausländische Steuerschuld damit nicht abgegolten wird.

Sollte der ausländische Anleger in den genannten Zeiträumen jedoch in Österreich steuerpflichtig gewesen sein und die Vermögenswerte noch nicht ordnungsgemäß versteuert haben, so könnte eine Einmalzahlung oder eine Selbstanzeige angedacht werden.

Ob für Anleger, bei welchen die entsprechenden Vermögenswerte noch unversteuert sind und nicht der Besteuerung in Österreich, sondern im Ausland unterliegen, eine Selbstanzeige vorgenommen werden kann, ist nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen.

Autoren: Christina Steininger / Thomas Strobach

 

Disclaimer
Wir weisen darauf hin, dass diese Ausführungen lediglich einen Überblick über Kapitalzuflüsse aus der Schweiz bzw. aus Liechtenstein auf ein österreichisches Konto bzw. Depot einer natürlichen Person oder liechtensteinischen Stiftung darstellen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Unsere Ausführungen beruhen auf der derzeit geltenden österreichischen Gesetzeslage, Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (soweit veröffentlicht) per 17. März 2016. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die steuerliche Beurteilung durch künftige Gesetzesänderungen oder Änderungen der Verwaltungspraxis anders darstellt. Es besteht für PwC keine Verpflichtung zur Anpassung dieses Schreibens an allfällige Änderungen.