Ungarn – Umsatzsteuerliche Änderungen 2017
Im Jahr 2017 treten in Ungarn zahlreiche Änderungen bei der Umsatzsteuer in Kraft.
UID-Nummer des Kunden auf Rechnung
Seit 1. Jänner 2017 hat der Steuerpflichtige auf Rechnungen über lokale Lieferungen die ersten 8 Stellen der ungarischen UID-Nummer seines Kunden bekanntzugeben, wenn die Umsatzsteuer HUF 100,000 (umgerechnet ca. EUR 320) erreicht oder übersteigt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige, der die sonstige Leistung/Lieferung erbringt, in Ungarn ansässig ist.
Elektronische Meldung lokaler Rechnungen im B2B Bereich an das Finanzamt
Ab 1. Juli 2017 sind elektronisch ausgestellte Rechnungen über lokale Lieferungen im B2B-Bereich mit einem Umsatzsteuerbetrag ab HUF 100.000 (umgerechnet ca. EUR 320) dem Finanzamt elektronisch zu berichten. Auch Steuerpflichtige, die keinen Sitz in Ungarn haben, jedoch für umsatzsteuerliche Zwecke in Ungarn registriert sind, haben die Pflicht, die oben genannten Rechnungen elektronisch an das Finanzamt zu melden.
Neuer Schwellenwert für die inländische Zusammenfassende Meldung
Ab 1. Juli 2017 sinkt der Schwellenwert für in Ungarn erforderliche inländische Zusammenfassende Meldungen von HUF 1.000.000 (umgerechnet ca. EUR 3.200) auf HUF 100.000 (umgerechnet ca. EUR 320). In der inländischen Zusammenfassenden Meldung müssen nur Eingangsrechnungen, die von einem inländischen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, gemeldet werden.
Anwendungsbereich der reduzierten Umsatzsteuersätze erweitert
Mit 1. Jänner 2017 fallen zusätzlich Eier, Hühnerfleisch und frische Milch unter den reduzierten Steuersatz von 5 % sowie Restaurantdienstleistungen und Internet Abos unter den reduzierten Steuersatz von 18 %. Die Steuersätze bleiben unverändert (5 %, 18 % und 27 %).