VwGH: Kein rückwirkendes Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aufgrund dessen errichtender Umwandlung
Die errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer führt nicht zu einer Verletzung dieser Mindestbestandsdauer und daher zu keinem rückwirkenden Ausscheiden dieses Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe.
Sachverhalt
Eine inländische Kapitalgesellschaft war Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe, die mehrere Gruppenmitglieder hatte. Dieses Gruppenmitglied wurde innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer des § 9 Abs 10 KStG errichtend in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt. Der Gruppenträger wurde Kommanditist (100%) der KG, der Komplementär war als Arbeitsgesellschafter vermögensmäßig nicht beteiligt.
Streitgegenständig war, ob eine gruppeninterne errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer zu einem rückwirkenden Ausscheiden dieses Gruppenmitglieds aus der Gruppe führt.
Entscheidung
Laut UmgrStR (Rz 620d) führt die errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer zu einem rückwirkenden Ausscheiden des Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe. Das BFG (14.10.2015, RV/710313/2010) teilte diese Ansicht der UmgrStR mit der Begründung, dass bei einer errichtenden Umwandlung keine Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe gemäß § 9 Abs 5 vierter Satz KStG vorliegt. Das Vermögen sei auf eine Personengesellschaft übergegangen, die nicht Gruppenmitglied sein kann.
Der VwGH erteilte mit Erkenntnis vom 31.05.2017 (Ro 2016/13/0002) der Entscheidung bzw. Argumentation des BFG eine Absage. Laut VwGH verkannte das BFG, dass das gesamte Vermögen des Gruppenmitglieds auf den Gruppenträger als 100% Kommanditist der Mitunternehmerschaft übertragen wurde, da für Mitunternehmerschaften ertragsteuerlich das Transparenzprinzip gilt. Es handelt sich daher in diesem Fall bei einer errichtenden Umwandlung um eine Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe gemäß § 9 Abs 5 vierter Satz KStG und es kommt daher zu keinem rückwirkenden Ausscheiden des Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe.
Anmerkungen
Die Rz 620d der UmgrStR in der geltenden Fassung ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
Anzumerken ist hierbei, dass dieses Erkenntnis nur scheinbar im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2012 (2009/15/0214) steht (Verschmelzung des einzigen Gruppenmitglieds auf den Gruppenträger innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer löst Rückabwicklung aus), da im gegenständlichen Fall mehrere Gruppenmitglieder nach der errichtenden Umwandlung noch vorhanden sind.