VwGH: Offene Siebentelabschreibungen sind keine Vorgruppenverluste
Mit seiner Entscheidung vom 31.5.2017 (Ro 2015/13/0024) setzt sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob offene (noch nicht abgereifte) Siebentel, die aus einer Teilwertabschreibung vor der Bildung einer Unternehmensgruppe resultieren, als eingeschränkt verrechenbare Vorgruppenverluste (§ 9 Abs 6 Z 4 KStG) gelten.
Entscheidung
Dem VwGH zufolge sind offene Jahressiebentel aus einer Teilwertabschreibung im jeweiligen Jahr der laufenden Berücksichtigung keine Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind. Damit sind noch offene (abreifende) Siebentel nicht unter § 9 Abs 6 Z 4 KStG zu subsumieren und gelten damit nicht als Vorgruppenverluste.
Diese Auslegung wird nach Ansicht des VwGH auch nicht durch den Umstand beeinflusst, dass die Siebentel ihre Wurzel in einer vor dem Wirksamwerden der Gruppe erfolgten Teilwertabschreibung haben. Der Intention den Einkauf von Verlusten entgegenzuwirken dient § 9 Abs 6 Z 4 KStG nämlich nur im Rahmen der besonders geregelten Berücksichtigung von Verlustvorträgen gemäß § 18 Abs 6 EStG und § 8 Abs 4 Z 2 KStG.
Auch das vom Finanzamt vorgebrachte VwGH Urteil (14.10.2010, 2008/15/0212), in dem offene Siebentel bei der Spaltung wie vortragsfähige Verluste behandelt wurden, soll dem Gerichtshof zufolge diese Ansicht nicht ändern, weil jenes Urteil in einem spezifischen Zusammenhang ergangen und nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
Fazit
Mit seiner Entscheidung bestätigt der Gerichtshof das BFG-Erkenntnis aus 2015 (siehe dazu unseren Newsletter aus 2015). „Offene“ Siebentel, die auf Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverlusten vor der Gruppenzugehörigkeit basieren, sind somit eindeutig nicht als Vorgruppenverluste zu behandeln. Sie können damit nicht nur mit dem eigenen Ergebnis der Gesellschaft, sondern auch im Jahr der Berücksichtigung mit anderen positiven Ergebnissen der Gruppe verrechnet werden.
Die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht (siehe auch KStR Rz 1071), wonach offene Siebentel als Vorgruppenverluste zählen, kann damit im Ergebnis nicht mehr aufrechterhalten werden.
Da offene Jahressiebentel nicht als Verlustvorträge gelten, kann außerdem die VwGH-Entscheidung uE auch so verstanden werden, dass die Bestimmungen zur Einschränkung der Verlustvortragsverwertung (Mantelkauf gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG und bei Umgründungen u.a. § 4 UmgrStG) auf offene Siebentel nicht anzuwenden sind.