Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnraum
Die noch in letzter Minute vor der Nationalratswahl beschlossene Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnraum wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit unterliegen Wohnungsmietvertrage, die am 11. November 2017 oder danach unterschrieben werden, keiner Gebühr mehr. Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag zuvor bloß mündlich geschlossen oder „gebührenschonend“ dokumentiert wurde.
Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Unter die Befreiung fällt laut BMF nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch die mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.
Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.