Registrierkassenpflicht: Prüfung Jahresbeleg
Gerade in den letzten Wochen des Jahres kann es öfter hektisch werden. Damit keine Fristen übersehen werden, möchten wir an die verpflichtende Erstellung und Überprüfung des Jahresbeleges Ihrer Registrierkasse(n) bis spätestens 15. Februar 2018 erinnern.
Was ist zu tun?
Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen. Dieser Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Der ausgedruckte Jahresbeleg ist gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist 7 Jahre aufzubewahren.
Sollte Ihre Registrierkasse über die technischen Voraussetzungen verfügen, den Jahresbeleg elektronisch zu erstellen und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline zu übermitteln, so kann der Ausdruck und die Aufbewahrung entfallen.
Die Überprüfung kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
Bis wann hat die Überprüfung zu erfolgen?
Die Überprüfung des Jahresbeleges 2017 (manuell oder automatisch) ist bis spätestens 15. Februar 2018 vorzunehmen. Eine Überprüfung nach 15. Februar 2018 könnte seitens des Finanzamtes als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Als zusätzliche Information verweisen wir auf unsere Newsletter vom 23. August 2016 , 23. Jänner 2017 sowie 15. März 2017.