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US Steuerreform – Auswirkungen für österreichische Unternehmen

Beide Kammern des US-Kongresses, Repräsentantenhaus und Senat, haben gestern am 20. Dezember 2017 dem Gesetz zu einer Reform der US-Bundesbesteuerung zugestimmt. Dieses soll vom Präsidenten in den nächsten Tagen unterzeichnet und bereits ab 2018 wirksam werden.

Diese größte US-Steuerreform seit mehr als 30 Jahren beinhaltet nicht nur eine deutliche Senkung der Steuersätze, sondern auch signifikante Änderungen für grenzüberschreitende Transaktionen.

Für österreichische Unternehmen, die in den USA Tochterunternehmen haben, sind folgende wesentliche Änderungen zu beachten:

1) Senkung der Steuersätze

Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Jahr 2018 von bisher 35 % auf 21 % gesenkt.

Zudem wird für Körperschaften die AMT (alternative minimum tax) abgeschafft.

2) Sofortabschreibung von Investitionen

Zur Förderung von Investitionen und Wachstum soll eine sofortige volle Abschreibung für Investitionen in qualifizierende abnutzbare Wirtschaftsgüter begünstigend wirken.

Erfasst werden alle Anschaffungen nach dem 27.9.2017 bis zum 31.12.2022.

3) Einschränkung des Zinsabzugs

Eingeführt wird eine Zinsschranke: Nettozinsaufwendungen sind künftig nur in Höhe von 30 % des „adjusted taxable income“ abzugsfähig.

Für Steuerjahre, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2022 beginnen, wird das adjusted taxable income ähnlich zum EBITDA definiert.

In der Folgezeit dürfen Abschreibungen nicht mehr hinzugerechnet werden, wodurch ein höherer Teil der Zinsaufwendungen nicht abzugsfähig sein wird.

Unternehmen, deren Bruttoerträge im 3-Jahresdurchschnitt 25 Mio. USD pro Jahr nicht übersteigen, sind von den Zinsabzugsbeschränkungen ausgenommen.

4) Anti-Hybrid-Regelung

Der Zinsabzug wird bei hybriden Gesellschaften oder bei Transaktionen versagt, bei denen der korrespondierende Zinsertrag im Ausland nicht besteuert oder bei denen der Zinsaufwand doppelt abgezogen wird. Die Regel erfasst ebenfalls Lizenzaufwendungen.

5) Wechsel zu territorialem Steuersystem „Toll Tax“

Unter dem neuen System werden nach dem Jahr 2017 von einer US-Gesellschaft empfangene Auslandsdividenden zu 100 % steuerfrei sein, wenn die US-Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von 731 Tagen für mehr als 365 Tage zu mindestens 10 % an der ausschüttenden ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.

Der Übergang zum territorialen Steuersystem erfordert eine Übergangsregelung für bisher unversteuerte ausländische Gewinne. Der gemeinsame Gesetzesentwurf sieht – wie seine Vorversionen – eine fiktive Ausschüttung und Einmalbesteuerung bisher thesaurierter ausländischer Gewinne (toll tax) vor. Die Einmalbesteuerung soll alle bisher unversteuerten earnings & profits (E&P) auf Ebene ausländischer Gesellschaften betreffen. Die der Einmalbesteuerung zu Grunde gelegten Steuersätze sollen 15,5 % für liquide Aktiva und 8 % für sonstige Aktiva betragen. Die Steuerbelastung darf auf Antrag über einen Zeitraum von bis zu acht Jahren verteilt werden.

6) „Base erosion and anti-abuse tax“ (BEAT)

Die ursprünglich vom Repräsentantenhaus vorgeschlagene 20 %ige Verbrauchsteuer auf Zahlungen von US-Gesellschaften an verbundene Unternehmen („Excise tax“) wurde fallen gelassen.

Stattdessen wird eine Base erosion and anti-abuse tax (BEAT) eingeführt. Darunter wird ein Mindestbesteuerungstest verstanden, der zu einer höheren Steuerlast führt, wenn die US-Bemessungsgrundlage unverhältnismäßig stark durch sogenannte „base erosion tax benefits“ gemindert ist.

Hierfür wird eine alternative Bemessungsgrundlage ermittelt, wobei bestimmte Aufwendungen an verbundene Unternehmen der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Auf die alternative Bemessungsgrundlage wird ab dem Jahr 2019 ein Steuersatz von 10 % angewendet (Erhöhung auf 12,5 % ab 2026). Das Jahr 2018 unterliegt als Übergangszeitraum einem reduzierten BEAT-Steuersatz von 5 %. Wenn die so berechnete Steuer höher ist als die reguläre US Steuer nach Berücksichtigung bestimmter Anrechnungsbeträge, ist die Differenz zusätzlich zu zahlen.

Als hinzuzurechnende Aufwendungen an verbundene Unternehmen sind in diesem Zusammenhang Aufwendungen zu berücksichtigen, die

  • die US-Bemessungsgrundlage mindern oder
  • die aus der Anschaffung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts resultieren.

Wareneinsatz (costs of goods sold) wird – im Unterschied zum Zinsaufwand – im Grundsatz nicht erfasst.

Die Regelung findet keine Anwendung, wenn die „base erosion tax benefits“ weniger als 3 % der gesamten „Betriebsausgaben“ betragen (2 % bei bestimmten Finanzunternehmen). Sie findet zudem nur Anwendung bei bestimmten Körperschaften, deren durchschnittliche jährliche Bruttoeinnahmen in den drei vorangehenden Jahren mindestens 500 Mio. USD betragen.

7) Besteuerung ausländischer Gewinne (GILTI)

Zur Bekämpfung vermeintlicher Missbrauchsstrukturen, insbesondere des „off-shoring“ von immateriellen Wirtschaftsgütern, ist eine Steuer auf „global intangible low-taxed income“ (GILTI) vorgesehen.

Die Neuregelung sieht vor, dass bestimmte ausländische Einkommen, die über eine Routinerendite hinausgehen, in die US-Bemessungsgrundlage einzubeziehen und mit einem effektiven Steuersatz von 10,5 % zu versteuern sind.

8) Sonderabzug für bestimmte Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Personen (FDII)

Für Steuerjahre nach dem 31.12.2017 wird ein 37,5 %iger Sonderabzug (ab 1.1.2026: 21,875 %) für „foreign-derived intangible income“ (FDII) eingeführt.

Durch den Sonderabzug beträgt die effektive Steuerbelastung auf das FDII 13,125 % (16,406 % ab 1.1.2026).

Der Sonderabzug wird gewährt für Einkünfte, die eine US-Gesellschaft durch den Verkauf, die Vermietung oder die Lizensierung von (US-) Wirtschaftsgütern an ausländische Personen / Unternehmen erzielt sowie für Dienstleistungen, die an ausländische Personen / Unternehmen erbracht werden.

9) Änderungen beim Verlustvortrag

Der Verlustrücktrag wird abgeschafft; dafür soll ein Verlust nunmehr zeitlich unbegrenzt vortragsfähig sein. Die Verlustnutzung wird auf 80 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt.

10) Weitere ausgewählte Regelungsbereiche

Darüber hinaus sind u.a. die folgenden Regelungen enthalten:

  • Grundsätzliche Beibehaltung der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (R&D credits)
  • Abschaffung der Sonderabschreibung für inländische Produktionsunternehmen (domestic production deduction)
  • Abschaffung weiterer Steuergutschriften (business credits)

Takeaway

Für österreichische Unternehmen, die in den USA tätig sind, gilt es insbesondere folgende Auswirkungen zu beachten:

  • Modellierung des Einflusses der Steuerreform hinsichtlich Auswirkungen auf das Geschäftsmodell und Investitionen oder Akquisitionen.
  • Analyse des Einflusses auf Konzernabschlüsse (latente Steuern, Konzernsteuerquote).
  • Identifizierung notwendiger Anpassungen der Finanzierungs- und Kapitalstrukturen vor dem Hintergrund der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen.
  • Planungsüberlegungen zur Nutzung der bewusst gesetzten steuerlichen Anreize und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aus österreichischer und US-Sicht.

Für eine Diskussion, wie die vorgeschlagenen Änderungen Ihr Geschäft beeinflussen können, sprechen Sie uns an!

 

Autoren: Christof Wörndl, Martin Jann

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TagsToll taxUS SteuerreformZinsschranke
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