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WiEReG – Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer

Seit 15. Jänner 2018 ist das WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) in Kraft. Inländische Gesellschaften können seither über ihren jeweiligen USP-Zugang die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer melden.

Die Frist für die verpflichtenden Meldungen hinsichtlich bestehender Gesellschaften endet am 1. Juni 2018; für Neugründungen und Änderungen ab Anfang Mai gilt dann jeweils eine 4-Wochen-Frist (gerechnet von der Eintragung ins Firmenbuch).

Falls Sie die Meldung nicht selbst vornehmen möchten, übernehmen wir dies gerne für Sie.

Der Zugang für Parteienvertreter (zB Rechtsanwälte und Steuerberater) wird ab 2. Mai 2018 freigeschaltet sein, sodass genügend Zeit bleibt, die verlangten Informationen zusammenzutragen. Im Vorfeld können wir Sie bei der Feststellung der jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer, des Umfangs Ihrer konkreten Meldeverpflichtung sowie der benötigten Informationen unterstützen.

Die Meldeverpflichtungen im Überblick

Grundsätzlich werden die Daten über alle Rechtsträger mit Sitz im Inland (das sind Firma, FN, Adresse und vertretungsbefugte Personen) vom Firmenbuch in das Wirtschaftliche Eigentümer-Register (WiE-Register) übernommen. Ausländische Rechtsträger sind hingegen gar nicht einzutragen, selbst wenn sie mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch registriert sind.

Für die Frage, ob und inwieweit eine Meldeverpflichtung besteht, lassen sich folgende wesentliche Fälle unterscheiden:

KEINE Meldepflicht

  • Alle Gesellschafter einer GmbH sind natürliche Personen –> Diejenigen Gesellschafter, die zu mehr als 25% beteiligt sind, werden aus dem Firmenbuch automatisch als wirtschaftliche Eigentümer übernommen.
  • Kein Gesellschafter einer GmbH hält mehr als 25% –> Die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer werden als wirtschaftliche Eigentümer übernommen
  • Eine im WiE-Register eingetragene (Privat-)Stiftung (Trust) ist oberster Rechtsträger –> Befreiung hinsichtlich der über die Stiftung vermittelten indirekten wirtschaftlichen Eigentümer (dh Stifter, Begünstigte, Mitglieder des Stiftungsvorstands)
  • Vereine, Versicherungsvereine, Sparkassen, Genossenschaften –> die Mitglieder des Vorstands werden automatisch als wirtschaftliche Eigentümer übernommen

Die Befreiung tritt jedoch nicht ein, wenn eine (andere) natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung hat, zB über einen Syndikatsvertrag oder ein Nominierungsrecht.

Meldepflicht

In jedem der folgenden Fälle trifft die Gesellschaft (Stiftung) eine Meldepflicht. Die meldepflichtigen Daten und zu übermittelnden Unterlagen unterscheiden sich je nach Gesellschaftsstruktur, wie unten überblicksweise dargestellt.

Auch hier ist aber jedenfalls zu prüfen, ob ggf noch andere natürliche Person beherrschenden Einfluss haben.

Direkter wirtschaftlicher Eigentümer

  • Eine natürliche Person ist zu mehr als 25% beteiligt (sofern mindestens ein anderer Gesellschafter eine juristische Person ist, sonst Meldebefreiung nach Fall 1) –>
      • Name
      • Geburtsdatum
      • falls im Ausland ansässig: Wohnadresse (im Inland wird die Wohnadresse aus dem ZMR automatisch übernommen)
      • falls im Ausland ansässig: elektronische Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Art/Umfang seines wirtschaftlichen Interesses (Beteiligung)

Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer (Konzernfall)

  • Ein Rechtsträger (Gesellschaft) ist zu mehr als 25% beteiligt UND es steht eine natürliche Person dahinter, die an diesem Rechtsträger (durchgerechnet) zu mehr als 50% beteiligt ist oder sonst Kontrolle oder beherrschenden Einfluss auf diesen ausübt –>
      • Persönliche Daten & ggf Lichtbildausweis (wie oben)
      • Oberster Rechtsträger (falls im Inland: FN ausreichend; übrige Daten werden aus dem Firmenbuch automatisch übernommen); falls im Ausland:
        • Name
        • Sitz
        • Rechtsform
        • Registernummer
        • Art/Umfang seines wirtschaftlichen Interesses (Beteiligung, Stimmrechte, sonstige Kontrolle) am obersten Rechtsträger

Geschäftsführung (Auffangtatbestand)

  • Wenn keine natürliche Person als direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann (dh es keinen iSd vorigen Absätze gibt), gelten die Mitglieder der Führungsebene der betreffenden (untersten) Gesellschaft (dh alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) als wirtschaftliche Eigentümer –>
      • Persönliche Daten & ggf Lichtbildausweis (wie oben)
      • Zugehörigkeit zur Führungsebene

Inländische Stiftung / vom Inland aus verwalteter Trust

  • Zu melden sind Stifter/Trustor/Trustee, Stiftungsvorstand, „ständige“ Begünstigte bzw „fallweise“ Begünstigte (aufgrund gesonderter Feststellung) mit Ausschüttung von > € 2.000 für dieses Kalenderjahr –>
      • Persönliche Daten & ggf Lichtbildausweis (wie oben)
      • Funktion

Im Ergebnis hat jeder inländische Rechtsträger eine Meldung zu machen, sofern nicht eine der Befreiungen greift. In der Vielzahl der Konzernfälle werden daher die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder der lokalen österreichischen Gesellschaft zu melden sein; ein „oberster Rechtsträger“ muss diesfalls nicht bekanntgegeben werden.

Für Strukturen mit börsenotierten Gesellschaften (ob als unterster Rechtsträger oder weiter oben in der Beteiligungskette) besteht nach derzeitiger Rechtslage keine Ausnahme.

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Tags4. EU-Geldwäsche-RichtlinieMeldeverpflichtungUSP-ZugangWiEReGWirtschaftliche Eigentümer Registergesetzwirtschaftlicher Eigentümer
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