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BREXIT: Drohender Verlust der Rechtspersönlichkeit von UK-Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

Ein „harter Brexit“ wird weitreichende Konsequenzen für sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens im Vereinigten Königreich, aber auch in der EU haben. Das geplante Brexit-Begleitgesetz 2019 will demnach negativen Konsequenzen für in Österreich lebende britische Staatsangehörige bzw. in Österreich tätige britische Unternehmen vorbeugen.

Neben Änderungen unter anderem in diversen Dienstrechten, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, soll insbesondere ein „Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich“ erlassen werden.

Dieses Gesetz sieht im Wesentlichen vor, dass das Vereinigte Königreich trotz eines harten Brexits im Hinblick auf britische Gesellschaften mit ausschließlichem Verwaltungssitz in Österreich bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin als Mitgliedsstaat der EU gilt.

Die Anwendbarkeit der europäischen Niederlassungsfreiheit soll somit – zeitlich befristet – erstreckt werden. Wäre dies nicht der Fall, würden britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich mit Eintritt eines harten Brexits ihre gesellschaftsrechtliche Existenz in Österreich verlieren und letztlich auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder nicht eingetragene Einzelunternehmen, mit entsprechenden Haftungsrisiken für Gesellschafter, reduziert werden.

Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht besteht das Risiko, dass die Finanzbehörden aufgrund des Verlusts der gesellschaftsrechtlichen Existenz in Österreich von einer Änderung des steuerrechtlichen Zurechnungssubjektes ausgehen. Dies würde zu einer Aufdeckung stiller Reserven aufgrund eines fingierten Übertragungsvorganges und somit zu einer Steuerbelastung führen.

Für doppelt ansässige Gesellschaften kann allerdings bereits zuvor das Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich zu weitreichenden Konsequenzen führen. Gemäß dem neuen Abkommen richtet sich die Ansässigkeit nicht mehr zwingend nach dem Ort der Geschäftsleitung. Vielmehr ist im Zweifel zwischen beiden Staaten Einvernehmen über die Ansässigkeit herzustellen, sodass auch ein Wechsel der Ansässigkeit möglich wäre. Dies kann für Gesellschaften zu erheblichen steuerlichen Planungsunsicherheiten über einen längeren Zeitraum führen.

Sollten UK Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich Teil Ihres Konzernverbunds sein oder in Ihrer künftigen Transaktionsstrategie eine Rolle spielen, besteht somit dringender Handlungsbedarf:

Diese Gesellschaften sollten in eine neue Rechtsform überführt werden, um negative rechtliche wie steuerliche Konsequenzen mit Auslaufen der Übergangsfrist Ende nächsten Jahres zu vermeiden. Gleichzeitig wird dies auch bei der Strukturierung einer M&A-Transaktion zu berücksichtigen sein (siehe dazu auch: https://blog.pwclegal.at/ma-entwurf-des-brexit-begleitgesetzes-2019-und-seine-moeglichen-auswirkungen-auf-die-transaktionspraxis/). Wir raten ebenfalls dazu, zeitnah den Ansässigkeitsstatus dieser Gesellschaften zu überprüfen.

Unsere Berater von PwC Tax und PwC Legal* unterstützen Sie hierbei gerne.

* PwC Legal wird in Österreich von der oehner & partner rechtsanwaelte gmbh vertreten, eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien und in Kooperation mit der PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main.

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TagsBrexit-Begleitgesetz 2019Hard BrexitNiederlassungsfreiheitUK-GesellschaftVerwaltungssitz
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