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Aktualisierte BMF-Info zur Verrechnungspreisdokumentation

Das BMF hat zeitnah auf das kürzlich erst erschienene Update der OECD zu den Leitlinien bzgl. Country-by-Country-Reporting (CbCR) reagiert und die aktualisierte „Info Verrechnungspreisdokumentation“ (Info VPDG) am 20. Dezember 2019 veröffentlicht. Mit Wirksamkeit vom 17. Dezember 2019 wird die Information vom 23. November 2018, BMF-010221/0295-IV/8/2018, damit aufgehoben. Die Info VPDG soll einer weiterhin einheitlichen und transparenten Hilfestellung der Verwaltungs- und betrieblichen Praxis dienen und die darin enthaltenen Änderungen gelten grundsätzlich ab dem Berichtsjahr, in dem diese neue Information veröffentlicht wurde. Im Folgenden lesen Sie die inhaltlichen Ergänzungen im Überblick.

In der neuen Fassung des Info VPDG sind jene Textteile farblich markiert, welche den OECD-Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung (OECD-LL CbCR) entnommen sind. In die Info VPDG wurden jedoch nicht sämtliche Aktualisierungen der OECD-LL CbCR direkt übernommen. Als Beispiel kann diesbezüglich insbesondere die für die Praxis bedeutsame Liste der Häufigen Fehler bei der Erstellung von Berichten, die als Verweis zu einer separaten Website in den OECD-LL CbCR enthalten ist, angeführt werden. Die Info VPDG selbst verweist aber ohnehin – neben dem Bericht zum BEPS-Aktionspunkt 13 und der maßgeblichen EU-Amtshilferichtlinie – auf die OECD-LL CbCR, welche laufend aktualisiert werden, als Auslegungs- und Anwendungshilfe. Damit erhalten sowohl die Fehlerliste als auch die übrigen Aktualisierungen der OECD ebenfalls praktische Relevanz.

Auflistung der OECD-Updates zur Erinnerung

Obwohl von einer direkten Übernahme dieser übrigen Aktualisierungen Abstand genommen wurde, seien diese im Folgenden zur Erinnerung aufgelistet: 

  • Anwendung des Konzepts der „deemed listing provision“ (gemäß Artikel 1 Absatz 6 der im CbC-Meldepaket enthaltenen Mustergesetzgebung) in Fällen, in denen es keine Wertpapierbörse in der Jurisdiktion gibt, in der das übergeordnete Unternehmen einer MNE-Gruppe steuerlich ansässig ist
  • Zulässige Dauer eines Berichtsgeschäftsjahres (anders ausgedrückt: Kann es länger oder kürzer als 12 Monate sein?)
  • Anwendung lokaler Vorschriften für die Einreichung in Fällen, in denen das übergeordnete Unternehmen einer multinationalen Gruppe nicht verpflichtet ist, einen CbC-Bericht in der Jurisdiktion einzureichen; Art der in der lokalen Einreichung enthaltenen Informationen sowie die geltenden Fristen für die lokale Einreichung
  • Verwendung einseitiger Erklärungen, um das Inkrafttreten des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Hinblick auf den Austausch von CbC-Berichten zwischen den Ländern zu beschleunigen

Explizite Adressierung durch BMF

Folgende Themen aus den OECD-LL CbCR werden jedenfalls explizit adressiert:

  • Eintritt in die Berichtspflicht auf Grundlage eines Bescheids iSd § 5 Abs. 2 VPDG
    Tritt eine österreichische Geschäftseinheit auf Grundlage eines Bescheids iSd § 5 Abs. 2 VPDG in die Berichtspflicht ein und ist zugleich die ausländische oberste Muttergesellschaft zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet, kann der Bericht der obersten Muttergesellschaft auch seitens der in Österreich berichtspflichtigen Geschäftseinheit übermittelt werden, sofern er dem Mindeststandard von BEPS-Aktionspunkt 13 und den österreichischen technischen Formvorschriften entspricht.
  • Informationen über die Datenquellen, die bei der Erstellung eines CbC-Berichts verwendet werden
    Die Beschreibung der herangezogenen Datenquellen soll es den Behörden ermöglichen, die Quelle jeder Angabe im länderbezogenen Bericht nachzuvollziehen. Sowohl grundsätzlich gewählte Datenquellen als auch etwaige (länderweise) Ausnahmen sind in Anlage 3 zu dokumentieren sowie Konsequenzen der Verwendung unterschiedlicher Datenquellen zu erläutern.
  • Behandlung von Gewinnanteilen anderer Geschäftseinheiten in den Positionen „Erträge“, „Vorsteuergewinn (-verlust)“ sowie „noch zu zahlende Ertragsteuern“ in Tabelle 1 eines CbC-Berichts
    Der Systematik der Behandlung von Dividenden folgend sind Gewinne einer anderen Geschäftseinheit (Beispiel: Informationsquelle für den CbCR ist ein nach der Equity-Methode (IAS 27) erstellter Einzelabschluss) nicht in den Erträgen der betroffenen Geschäftseinheit zu erfassen. Dieser Grundsatz ist bei der Darstellung der Positionen “Vorsteuergewinn (-verlust)” sowie “noch zu zahlende Ertragsteuern” sinngemäß zu beachten. Dies gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Jänner 2020 beginnen. Für Wirtschaftsjahre davor ist in der Anlage 3 anzugeben, ob diese Vorgehensweise bereits gewählt wurde und in welcher Höhe und in welchen Staaten Gewinne/Verluste mitberücksichtigt wurden.
  • Grundsätze für die Rundungen der Beträge in Tabelle 1 eines CbC-Berichts

Schließlich hat das BMF bei dieser Gelegenheit ihre eigene Erläuterung zur Position „Income Tax Accrued“ bzw „noch zu zahlende Ertragsteuer“ näher präzisiert. 

Die vollständige Information des BMF, einschließlich der letzten im Dezember 2019 hinzugefügten Ergänzungen, ist hier und die aktuellste Version der OECD-Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung ist hier abrufbar.

 

Verfasser: Marco Szvitlak

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TagsCbCRCountry by Country ReportingErgänzungenInfo VPDGOECD-LL CbCROECD-Verrechnungspreisleitlinie
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